AG Hamburg-St. Georg (Az.: 924 C 203/23): Deckungsschutz nach Datenleck bei Meta
Der Kläger verlangt von seiner Rechtsschutzversicherung, der ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG, eine Deckungszusage aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Er ist seit 2005 Nutzer von Facebook und seit 2010 bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Im April 2021 wurden personenbezogene Daten des Klägers und anderer Facebook-Nutzer im Internet veröffentlicht, nachdem diese aufgrund einer Sicherheitslücke bei Facebook ausgelesen wurden. Der Kläger forderte von Facebook Schadensersatz, Auskunft und Unterlassung weiterer Datenschutzverstöße. Er bat die Beklagte um Deckungsschutz für diese Ansprüche, was die Beklagte mit der Begründung ablehnte, der Versicherungsfall sei vor Beginn der Versicherung eingetreten. Der Kläger meint, der Versicherungsfall sei 2021 eingetreten, während die Beklagte von einem Dauerverstoß seit 2005 ausgeht. Der Kläger beantragt festzustellen, dass die Beklagte zur Gewährung von Deckungsschutz verpflichtet ist. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.
Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg:
Das Gericht entschied, dass die ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG dem Kläger bedingungsgemäßen Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatz-, Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen gewähren muss. Diese Ansprüche entstanden, weil die personenbezogenen Daten des Klägers 2021 durch ein Datenleck bei Meta Platforms Ireland Limited (Facebook) veröffentlicht wurden. Dieses Gerichtsurteil betont die Wichtigkeit des Datenschutzes und die Verantwortung von Unternehmen wie Facebook, die Daten ihrer Nutzer sicher zu verwahren.
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger das Recht hatte, die Deckungszusage zu verlangen. Die Beklagte hatte den Kläger nicht auf das erforderliche Gutachterverfahren hingewiesen, was das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bestätigte. Ein solches Versäumnis der Versicherung kann entscheidend sein, wenn es darum geht, Deckungsschutz im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags zu erlangen.
Der Versicherungsfall trat 2021 ein, als die Daten des Klägers ohne seine Kenntnis im Internet veröffentlicht wurden. Das Gericht erkannte, dass die Beklagte ihre Pflicht verletzt hatte, die Daten des Klägers ausreichend zu schützen. Dies unterstreicht die Bedeutung des Datenschutzes und der Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch Versicherungen und soziale Netzwerke.
Das Gericht wies die Behauptung der Beklagten zurück, dass ein Dauerverstoß seit 2005 vorlag. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Sicherheitslücke ständig existierte oder dass kontinuierliche Verstöße vorlagen. Dieses Detail zeigt, dass Versicherungen sorgfältig prüfen müssen, bevor sie eine Deckungszusage ablehnen.
Die Beklagte muss die Prozesskosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Für Kläger bedeutet dies, dass sie ihre Ansprüche auch dann durchsetzen können, wenn die Versicherung zunächst nicht zahlt.
Dieses Gerichtsurteil zeigt deutlich, dass es sich lohnt, gegen Rechtsschutzversicherungen zu klagen, wenn diese den Deckungsschutz verweigern. Versicherungsnehmer haben Rechte, und es ist wichtig, diese durchzusetzen. Datenschutzverstöße sind ernst zu nehmen, und Versicherungen müssen für den Schutz der Daten ihrer Kunden einstehen. Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, zögern Sie nicht, rechtliche Schritte zu ergreifen. Das Durchsetzen Ihrer Rechte im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung kann oft zum Erfolg führen. Lassen Sie sich nicht von anfänglichen Ablehnungen abschrecken, sondern nutzen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten.