Eine Auswahl unserer erstrittenen versicherungsrechtlichen Urteile zum Meta Datenleck

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Urteile | Meta Datenleck

LG Aachen (Az.: 9 O 239/23): DEURAG muss für Klage gegen Meta (Facebook) zählen

Der Schutz persönlicher Daten ist für viele Menschen ein wichtiges Anliegen, doch was passiert, wenn diese Daten durch ein Datenleck an die Öffentlichkeit gelangen und die Rechtsschutzversicherung die notwendige Unterstützung verweigert? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Aachen bringt hier Klarheit und stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer.

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AG Hamburg-St. Georg (Az.: 919 C 120/23): Gegen Facebook - ADVOCARD muss Deckung übernehmen

Was passiert, wenn die persönlichen Daten von Millionen Nutzern plötzlich öffentlich im Netz landen und die Verantwortlichen die Augen verschließen? Ein solches Szenario erlebte unser Mandant, dessen sensible Daten durch ein Sicherheitsleck bei Facebook ungeschützt ins Internet gelangten. Doch als er auf die Hilfe seiner Rechtsschutzversicherung zählte, um gegen die Verantwortlichen vorzugehen, lehnte diese die Deckung ab. Unser Mandant wollte das nicht hinnehmen – und wir entschieden uns, zu kämpfen.

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AG Hamburg-St. Georg (Az. 919 C 119/23): Rechtschutz im Datenschutzskandal

Stellen Sie sich vor, Ihre persönlichen Daten, die Sie auf einer sozialen Plattform wie Facebook geteilt haben, werden plötzlich durch ein Datenleck im Internet veröffentlicht. Ihre Telefonnummer, E-Mail-Adresse und andere sensible Informationen sind für jedermann zugänglich, und Betrüger nutzen diese Daten, um gezielte Phishing-Attacken gegen Sie durchzuführen. In solch einer Lage hoffen Sie auf den Schutz Ihrer Rechtsschutzversicherung – aber was, wenn die Versicherung die Deckung verweigert? Genau in dieser Situation befand sich unsere Mandantin, bis das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied, dass die Versicherung zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist.

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AG Hamburg-St. Georg (Az.: 919 C 122/23): Nächstes positives Urteil im Datenschutzskandal für Versicherungsnehmer

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat in seinem Urteil vom 09. April 2024 entschieden, dass die ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG verpflichtet ist, Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatz-, Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen zu gewähren. Diese Ansprüche wurden vom Kläger erhoben, nachdem seine personenbezogenen Daten im Jahr 2021 durch ein Datenleck bei Meta Platforms Ireland Limited (ehemals Facebook) an unbefugte Dritte gelangt waren.

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AG Hamburg-St. Georg (Az.: 924 C 201/23): Deckungsschutz für außergerichtliche Schritte gegen Meta

In einem bedeutenden Rechtsstreit setzte sich einer unserer Mandanten gegen seine Rechtsschutzversicherung, die Advocard Rechtsschutzversicherung AG, durch. Der Fall dreht sich um die Frage, ob die Versicherung Deckungsschutz für außergerichtliche Schritte gegen die Meta Platforms Ireland Limited, die Betreiberin von Facebook, gewähren muss. Im April 2021 wurden personenbezogene Daten von über 533 Millionen Facebook-Nutzern, darunter auch die unseres Mandanten, aufgrund einer Sicherheitslücke veröffentlicht. Diese Daten wurden für gezielte Phishing-Attacken genutzt. Unser Mandant forderte von Facebook Schadensersatz und Unterstützung von seiner Rechtsschutzversicherung, die diese jedoch verweigerte. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied zugunsten unseres Mandanten und bestätigte seine Ansprüche.

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AG Hamburg-St. Georg (Az.: 924 C 203/23): Deckungsschutz nach Datenleck bei Meta

Der Kläger verlangt von seiner Rechtsschutzversicherung, der ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG, eine Deckungszusage aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag. Er ist seit 2005 Nutzer von Facebook und seit 2010 bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Im April 2021 wurden personenbezogene Daten des Klägers und anderer Facebook-Nutzer im Internet veröffentlicht, nachdem diese aufgrund einer Sicherheitslücke bei Facebook ausgelesen wurden. Der Kläger forderte von Facebook Schadensersatz, Auskunft und Unterlassung weiterer Datenschutzverstöße. Er bat die Beklagte um Deckungsschutz für diese Ansprüche, was die Beklagte mit der Begründung ablehnte, der Versicherungsfall sei vor Beginn der Versicherung eingetreten. Der Kläger meint, der Versicherungsfall sei 2021 eingetreten, während die Beklagte von einem Dauerverstoß seit 2005 ausgeht. Der Kläger beantragt festzustellen, dass die Beklagte zur Gewährung von Deckungsschutz verpflichtet ist. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.