AG Hamburg-St. Georg (Az.: 924 C 201/23): Deckungsschutz für außergerichtliche Schritte gegen Meta
In einem bedeutenden Rechtsstreit setzte sich einer unserer Mandanten gegen seine Rechtsschutzversicherung, die Advocard Rechtsschutzversicherung AG, durch. Der Fall dreht sich um die Frage, ob die Versicherung Deckungsschutz für außergerichtliche Schritte gegen die Meta Platforms Ireland Limited, die Betreiberin von Facebook, gewähren muss. Im April 2021 wurden personenbezogene Daten von über 533 Millionen Facebook-Nutzern, darunter auch die unseres Mandanten, aufgrund einer Sicherheitslücke veröffentlicht. Diese Daten wurden für gezielte Phishing-Attacken genutzt. Unser Mandant forderte von Facebook Schadensersatz und Unterstützung von seiner Rechtsschutzversicherung, die diese jedoch verweigerte. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied zugunsten unseres Mandanten und bestätigte seine Ansprüche.
Unser Mandant verlangt von seiner Rechtsschutzversicherung, der Advocard Rechtsschutzversicherung, eine Deckungszusage für außergerichtliche Schritte gegen die Meta Platforms Ireland Limited, die Betreiberin von Facebook. Der Kläger, seit Februar 2010 Nutzer der Social-Media-Plattform, war seit dem 01.01.2013 bei der Beklagten rechtsschutzversichert.
Im April 2021 wurden personenbezogene Daten von über 533 Millionen Facebook-Nutzern, darunter die des Klägers, durch eine Sicherheitslücke veröffentlicht. Diese Daten, einschließlich Mobilfunknummern, Namen und weiteren persönlichen Informationen, wurden mittels eines Tools von Facebook gescrapt. Die Meta Platforms Ireland Limited hatte keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen getroffen, um diesen Missbrauch zu verhindern. Unser Mandant wurde nicht über den Datenleak informiert.
Der Kläger forderte von der Meta Platforms Ireland Limited immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens 3.000 € für Datenschutzverstöße und die Ermöglichung der unbefugten Ermittlung seiner Telefonnummer sowie weiterer personenbezogener Daten. Zudem verlangte er die Feststellung, dass die Meta Platforms Ireland Limited verpflichtet ist, alle materiellen künftigen Schäden zu ersetzen, die durch den unbefugten Zugriff Dritter auf seine persönlichen Daten entstanden sind oder noch entstehen werden. Weiterhin forderte er die Unterlassung, personenbezogene Daten des Klägers unbefugten Dritten zugänglich zu machen, sowie Auskunft darüber, welche weiteren personenbezogenen Daten neben der Handynummer durch Unbefugte erlangt wurden.
Die Beklagte lehnte die Deckungszusage mit der Begründung ab, dass der Versicherungsfall vor Beginn der Rechtsschutzversicherung eingetreten sei. Unser Mandant argumentierte jedoch, dass der Versicherungsfall im Jahr 2021 eingetreten sei, als die Daten veröffentlicht wurden. Zudem machte er geltend, dass die Pflichtverletzung der Meta Platforms Ireland Limited darin bestand, keine geeigneten Sicherheitsmaßnahmen getroffen zu haben, wodurch die Daten gescrapt und veröffentlicht wurden.
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass die Advocard Rechtsschutzversicherung AG dem Kläger bedingungsgemäßen Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatz-, Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen gewähren muss. Diese Ansprüche entstanden, weil die personenbezogenen Daten unseres Mandanten 2021 durch ein Datenleck bei Meta Platforms Ireland Limited (Facebook) veröffentlicht wurden. Dieses Urteil betont die Wichtigkeit des Datenschutzes und die Verantwortung von Unternehmen wie Facebook, die Daten ihrer Nutzer sicher zu verwahren.
Das Gericht stellte fest, dass unser Mandant das Recht hatte, die Deckungszusage zu verlangen. Die Beklagte hatte den Kläger nicht auf das erforderliche Gutachterverfahren hingewiesen, was das Rechtsschutzbedürfnis unseres Mandanten bestätigte. Ein solches Versäumnis der Versicherung kann entscheidend sein, wenn es darum geht, Deckungsschutz im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags zu erlangen.
Der Versicherungsfall trat 2021 ein, als die Daten unseres Mandanten ohne seine Kenntnis im Internet veröffentlicht wurden. Das Gericht erkannte, dass die Beklagte ihre Pflicht verletzt hatte, die Daten des Klägers ausreichend zu schützen. Dies unterstreicht die Bedeutung des Datenschutzes und der Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch Versicherungen und soziale Netzwerke.
Das Gericht wies die Behauptung der Beklagten zurück, dass ein Dauerverstoß seit 2010 vorlag. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Sicherheitslücke ständig existierte oder dass kontinuierliche Verstöße vorlagen. Dieses Detail zeigt, dass Versicherungen sorgfältig prüfen müssen, bevor sie eine Deckungszusage ablehnen.
Die Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Für unseren Mandanten bedeutet dies, dass er seine Ansprüche auch dann durchsetzen kann, wenn die Versicherung zunächst nicht zahlt.
Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, dass Versicherungsnehmer ihre Ansprüche gegenüber ihrer Rechtsschutzversicherung durchsetzen. Unsere spezialisierten Anwälte im Bereich Versicherungsrecht und Rechtsschutzversicherungsrecht unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und gegen unrechtmäßige Ablehnungen der Versicherung vorzugehen. Wenn Ihre Versicherung nicht zahlt oder Sie Probleme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung haben, kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung und kompetente Unterstützung.