AG Hamburg-St. Georg (Az.: 921 C 155/23): Facebook-Datenleck und Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung

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Der Umgang mit sensiblen personenbezogenen Daten ist in der heutigen digitalen Welt ein zentraler Punkt des Verbraucherschutzes. Dies verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 12. Dezember 2023, in dem es um die Pflichten von Rechtsschutzversicherungen im Zusammenhang mit Datenschutzverletzungen ging. Im Fokus stand ein Kläger, dessen Facebook-Daten durch ein Sicherheitsleck im Jahr 2021 veröffentlicht wurden. Trotz dieser gravierenden Datenschutzverletzung verweigerte die ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG zunächst die Deckungszusage für die juristische Verfolgung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen.

Das Facebook-Datenleck: Eine Bedrohung für den Datenschutz

Im Jahr 2021 wurden bei einem Datenleck der Meta Platforms Ireland Limited (Facebook) die personenbezogenen Daten von Millionen Nutzern öffentlich zugänglich gemacht. Darunter befanden sich auch die Telefonnummern, Namen und weitere sensible Informationen des Klägers. Diese Veröffentlichung ermöglichte es Dritten, auf die vertraulichen Informationen des Klägers zuzugreifen und diese für potenziell schädliche Zwecke zu nutzen.

Der Kläger wollte daraufhin seine Schadensersatzansprüche, Unterlassungsansprüche sowie Auskunftsansprüche gegen Facebook geltend machen, um sicherzustellen, dass keine weiteren Daten rechtswidrig genutzt werden. Doch hier geriet der Kläger zunächst ins Stocken: Seine Rechtsschutzversicherung, die ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG, lehnte die Deckung mit dem Hinweis ab, dass der Vorfall vor Beginn des Versicherungsvertrages stattgefunden habe.

Das Argument der Versicherung: Ein verfrühter Versicherungsfall?

Die ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG argumentierte, dass das Datenleck bereits 2019 entdeckt wurde und somit vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags stattgefunden habe. Zudem führte die Versicherung an, dass es sich bei der Datenschutzverletzung um einen sogenannten Dauerverstoß handele. Nach dieser Argumentation hätte das Sicherheitsleck schon seit längerer Zeit bestanden, und der Kläger könne keinen Anspruch auf Rechtsschutz geltend machen, da der Verstoß nicht in den versicherten Zeitraum gefallen sei.

Die Entscheidung des Gerichts: Klare Abgrenzung des Schadenszeitpunkts

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es stellte fest, dass der relevante Rechtsschutzfall erst im Jahr 2021 eintrat, als die Daten des Klägers tatsächlich im Internet veröffentlicht und somit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Der Verstoß war also klar abgrenzbar und der Zeitraum, in dem der Versicherungsvertrag des Klägers bestand, war somit ausschlaggebend.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass die ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG verpflichtet sei, für die gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung der Ansprüche Deckungsschutz zu gewähren. Das Gericht stellte außerdem klar, dass die Versicherung ihre Deckungszusage nicht allein auf vage Annahmen stützen dürfe, wenn der genaue Zeitpunkt des Verstoßes klar feststellbar sei.

Ein wichtiger Sieg für den Datenschutz und Versicherungsnehmer

Dieses Urteil setzt ein klares Zeichen für den Schutz der Rechte von Datenschutzopfern. Es zeigt, dass Versicherungen sich nicht auf pauschale Aussagen wie den „Dauerverstoß“ berufen können, wenn es um den klaren Schutz von persönlichen Daten geht. Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass die Rechte von Versicherungsnehmern nicht durch ungenaue Zeitangaben oder unzureichende Argumente der Versicherung eingeschränkt werden dürfen. Dies ist insbesondere in Fällen wie dem Facebook-Datenleck entscheidend, wo der Schutz der persönlichen Informationen für die Betroffenen von zentraler Bedeutung ist.

Fazit: Deckungspflicht im Facebook-Datenleck

Das Urteil zeigt, dass es auch in komplexen Fällen von Datenschutzverletzungen klare Grenzen gibt, wann ein Versicherungsfall eintritt und wann die Rechtsschutzversicherung zur Deckung verpflichtet ist. Für Betroffene von Datenschutzverletzungen wie dem Facebook-Datenleck bedeutet dies, dass sie sich auf den Schutz ihrer Versicherung verlassen können, wenn der Verstoß klar nachweisbar in den versicherten Zeitraum fällt.

Wenn auch Sie von Datenschutzverletzungen betroffen sind oder Schwierigkeiten mit der Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung haben, zögern Sie nicht, uns für eine Erstberatung zu kontaktieren. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Schadensersatzansprüche und Rechte erfolgreich geltend zu machen.