AG Hamburg-St. Georg (Az.: 916 C 102/23): ADVOCARD zur Deckung im Facebook-Datenleck verpflichtet

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In dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 10. April 2024 ging es um eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen einem Kläger und der ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG. Der Kläger forderte die Deckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, Feststellungsansprüchen, Unterlassungsansprüchen und Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit einem Datenleck bei der Meta Platforms Ireland Limited (Facebook) im Jahr 2019. Bei diesem Datenleck gelangten die persönlichen Daten des Klägers und vieler anderer Nutzer in die Hände unbefugter Dritter.

Hintergrund des Falls: Das Facebook-Datenleck

Der Kläger hatte sich 2017 als Nutzer der Social-Media-Plattform Facebook registriert, welche von der Meta Platforms Ireland Limited betrieben wird. Durch eine Sicherheitslücke im sogenannten Contact-Import-Tool konnten Dritte ab 2019 personenbezogene Daten von rund 500 Millionen Nutzern, darunter auch die Telefonnummern und Namen, auslesen und im Darknet veröffentlichen. Betroffen war auch der Kläger, dessen Daten ohne seine Zustimmung veröffentlicht wurden.

Forderungen des Klägers

Im Rahmen des Verfahrens machte der Kläger verschiedene Ansprüche geltend:

  • Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 Euro aufgrund der Verletzung des Datenschutzes.
  • Auskunftsansprüche bezüglich weiterer von Dritten erlangter personenbezogener Daten.
  • Unterlassungsansprüche, um weitere Verletzungen des Datenschutzes zu verhindern.
  • Feststellung, dass die Beklagte für künftige Schäden, die aus der Veröffentlichung seiner Daten resultieren, haftet.

Die Ablehnung der Deckung durch die Versicherung

Die ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG lehnte die Deckungsanfrage des Klägers mit der Begründung ab, dass der Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsvertrages oder während der Wartezeit eingetreten sei. Die Versicherung argumentierte, dass das Datenleck 2019 aufgetreten sei und daher nicht von dem ab 2019 gültigen Vertrag gedeckt werden könne. Außerdem führte die Versicherung aus, dass ein Dauerverstoß vorliege, da die Sicherheitsprobleme bereits seit 2017 bestanden hätten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg stellte jedoch fest, dass der Rechtsschutzfall erst im Jahr 2021 eingetreten sei, als die Daten des Klägers tatsächlich im Internet veröffentlicht wurden. Das Gericht führte aus, dass es sich dabei nicht um einen Dauerverstoß handele, da der Verstoß durch die Veröffentlichung der Daten im Jahr 2021 klar abgrenzbar sei und somit der Zeitraum, in dem der Versicherungsvertrag bestand, relevant sei.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass die ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG verpflichtet sei, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche Deckung zu gewähren.

Auswirkungen und Fazit

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt in der Stärkung der Rechte von Verbrauchern im Zusammenhang mit Datenschutzverletzungen und den Pflichten von Rechtsschutzversicherungen. Besonders in Fällen wie dem Facebook-Datenleck zeigt das Urteil, dass Versicherer die Deckung nicht pauschal ablehnen können, wenn der Rechtsschutzfall klar abgrenzbar ist und in den Zeitraum des Versicherungsvertrages fällt.

Falls auch Sie von Datenschutzverletzungen betroffen sind oder Fragen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung haben, kontaktieren Sie uns gerne für eine Erstberatung. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche und der Geltendmachung von Deckung durch Ihre Versicherung.