LG München I (Az.: 41 O 2832/23): Erneut positives Urteil gegen ADAC im "Dieselskandal"

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Das Landgericht München I hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren am 11. April 2024 entschieden, dass die ADAC RSR GmbH verpflichtet ist, unserem Mandanten Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Mercedes-Benz Group AG zu gewähren. Diese Ansprüche beziehen sich auf den Erwerb eines Fahrzeugs, bei dem unzulässige Abschalteinrichtungen vermutet werden.

Fallhintergrund

Unser Mandant, Inhaber einer Rechtsschutzversicherung bei der ADAC RSR GmbH, erwarb am 9. Dezember 2016 einen Mercedes-Benz GLC 250 D 4-Matic BlueTEC als Neuwagen. Aufgrund des Verdachts, dass das Fahrzeug mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen wie einem Thermofenster und einer Kühlmittelsolltemperaturregelung ausgestattet ist, forderte unser Mandant die Übernahme der Kosten für die rechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Mercedes-Benz Group AG.

Wesentliche Entscheidungsgründe des Gerichts

Verpflichtung zur Deckungserteilung: Das Gericht entschied, dass die ADAC RSR GmbH die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche übernehmen muss. Diese Entscheidung beruht darauf, dass der Kläger einen Anspruch auf Deckungsschutz gemäß den Vertragsbedingungen hat und die Erfolgsaussichten für die Klage nicht als aussichtslos angesehen werden können. Die Versicherung hatte die Deckung fälschlicherweise abgelehnt und damit ihre vertraglichen Pflichten verletzt.

Bindungswirkung des Stichentscheids: Das Gericht stellte fest, dass der von unserem Mandanten vorgelegte Stichentscheid, der die Erfolgsaussichten der Klage bejahte, bindend ist. Die Versicherung konnte keine überzeugenden Gründe dafür darlegen, warum dieser Stichentscheid nicht beachtet werden sollte. Der Stichentscheid war sachlich fundiert und berücksichtigte alle wesentlichen Argumente und rechtlichen Grundlagen.

Schadensersatzpflicht der Versicherung: Zusätzlich entschied das Gericht, dass die ADAC RSR GmbH unserem Mandanten sämtliche materiellen Schäden ersetzen muss, die durch die verzögerte Deckungszusage entstanden sind. Durch die unberechtigte Ablehnung der Deckung sah sich unser Mandant gezwungen, einen externen Prozessfinanzierungsvertrag abzuschließen, der zusätzliche Kosten verursachte. Diese Kosten sind nun von der Versicherung zu tragen.

Kostenaufteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit: Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei der Kläger 69 % und die Beklagte 31 % zu tragen haben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Bedeutung des Urteils für Versicherungsnehmer

Das Urteil zeigt deutlich, dass Rechtsschutzversicherungen ihre Ablehnungen der Deckungszusage sorgfältig prüfen und fundieren müssen. Ein einmal ergangener Stichentscheid entfaltet grundsätzlich eine Bindungswirkung, sofern er nicht offensichtlich unzutreffend ist. Versicherungsnehmer können ihre Rechte erfolgreich durchsetzen, wenn die Ablehnung der Deckung durch die Versicherung unbegründet erfolgt.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne dabei, Ihre Ansprüche gegenüber Versicherungen geltend zu machen. Nutzen Sie die Möglichkeit einer Erstberatung, um Ihre rechtlichen Optionen zu prüfen und sich kompetent vertreten zu lassen.