LG München I (Az.: 12 O 5213/23): Kostenübernahme eines Stichentscheides durch AUXILIA

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Das Landgericht München I hat am 15. September 2023 zugunsten eines von unserer Kanzlei vertretenen Mandanten entschieden, dass die AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG verpflichtet ist, die Kosten eines sogenannten Stichentscheides in Höhe von 420,07 Euro zu übernehmen. Die weitergehenden Ansprüche unseres Mandanten wurden jedoch abgewiesen.

Ausgangslage und Hintergrund

Unser Mandant, der bei der AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG rechtsschutzversichert ist, hatte im Jahr 2016 einen gebrauchten VW Touran 2.0 TDI erworben. Aufgrund des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung des Fahrzeugs verlangte er die Übernahme der Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Volkswagen AG. Die Versicherung lehnte die Deckungszusage mit der Begründung ab, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestünden und die Einrede der Verjährung erhoben werden könne.

Nach dieser Ablehnung erwirkte unser Mandant durch uns als seine Rechtsvertreter einen Stichentscheid und forderte die Versicherung zur Kostenübernahme auf. Die Versicherung lehnte erneut ab, woraufhin unser Mandant einen Prozesskostenfinanzierungsvertrag mit einem externen Anbieter abschloss.

Wichtige Entscheidungsgründe des Gerichts

Kostenübernahme des Stichentscheids: Das Gericht entschied, dass die Versicherung die Kosten des Stichentscheides in Höhe von 420,07 Euro übernehmen muss. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008). Die Pflicht zur Kostenübernahme besteht unabhängig davon, ob der Stichentscheid eine Bindungswirkung entfaltet.

Keine Bindungswirkung des Stichentscheids: Das Gericht stellte fest, dass der eingebrachte Stichentscheid keine Bindungswirkung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 ARB 2008 hatte, da er erheblich von der tatsächlichen und rechtlichen Lage abwich. Die Argumentation zur Widerlegung der Einrede der Verjährung wurde als nicht ausreichend erachtet, um eine verbindliche Wirkung zu entfalten.

Fehlende Erfolgsaussichten der Klage: Die Richter entschieden, dass unser Mandant keinen Anspruch auf Deckungsschutz durch die Versicherung hat, da die Erfolgsaussichten für eine Klage gegen die Volkswagen AG aufgrund der möglichen Verjährung als nicht ausreichend angesehen wurden. Die vorgebrachten Argumente genügten nicht, um eine realistische Aussicht auf Erfolg zu begründen, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist.

Kein Schadensersatzanspruch gegen die Versicherung: Das Gericht verneinte auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Versicherung. Die Verweigerung der Deckungszusage stellte nach Auffassung des Gerichts keine schuldhafte Pflichtverletzung dar, da die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Deckung nicht ausreichend dargelegt worden waren.

Weitere relevante Punkte

  • Der Streitwert wurde auf 5.001,00 Euro festgesetzt.
  • Unser Mandant wurde verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits vollständig zu tragen, da seine Klage überwiegend erfolglos war.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann.

Fazit

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer fundierten Beweisführung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen große Automobilhersteller wie die Volkswagen AG und die sorgfältige Prüfung möglicher Einreden wie der Verjährung. Auch wenn in diesem Fall die Deckungskosten durch die Rechtsschutzversicherung nicht vollständig zugesprochen wurden, konnte zumindest eine Kostenübernahme für den Stichentscheid erreicht werden. Unsere Kanzlei steht bereit, Sie kompetent und umfassend in ähnlichen Fällen zu vertreten. Vereinbaren Sie noch heute eine Erstberatung, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und Ihre Ansprüche durchzusetzen.