LG Köln (Az.: 20 O 65/23): ADAC gewährt Deckungsschutz für Differenzschadens­ersatzanspruch

von

Das Landgericht Köln hat am 18. Oktober 2023 entschieden, dass die ADAC RSR GmbH verpflichtet ist, dem von unserer Kanzlei vertretenen Mandanten Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Mercedes-Benz Group AG zu gewähren. Diese Ansprüche resultieren aus dem Kauf eines Fahrzeugs, bei dem unzulässige Abschalteinrichtungen vermutet werden. Die Deckung gilt jedoch nur für einen Differenzschadensersatzanspruch in Höhe von maximal 15 % des gezahlten Kaufpreises.

Entscheidungsrelevante Punkte des Gerichts

Teilerfolg für den Kläger: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die rechtliche Geltendmachung eines Differenzschadensersatzanspruchs gemäß der BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21) in Höhe von bis zu 15 % des gezahlten Kaufpreises Deckungsschutz zu gewähren. Der Anspruch des Klägers besteht auf Basis des Vorwurfs, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung, wie ein Thermofenster oder eine andere Form der Manipulation, aufweist.

Kostenübernahme des Stichentscheids: Das Gericht verpflichtete die Beklagte zur Übernahme der Kosten in Höhe von 1.134,55 Euro, die durch die Anfertigung eines sogenannten Stichentscheids entstanden sind. Der Stichentscheid wurde notwendig, um eine unabhängige rechtliche Bewertung der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens zu erhalten. Nach den Versicherungsbedingungen (VRB 1999) müssen die Kosten des Stichentscheids vom Versicherer getragen werden, auch wenn dieser letztlich keine Bindungswirkung entfaltet.

Einschränkung der Erfolgsaussichten: Das Gericht entschied, dass die Erfolgsaussichten für eine umfassendere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Mercedes-Benz Group AG begrenzt sind. Ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Kläger nicht schlüssig darlegen konnte, dass die Voraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne der Rechtsprechung gegeben sind.

Feststellung der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen: Die Klage konnte teilweise Erfolg erzielen, indem das Gericht auf die gefestigte Rechtsprechung zu sogenannten Thermofenstern verwies, die unter bestimmten Umständen als unzulässige Abschalteinrichtung gelten. Im vorliegenden Fall wurden jedoch keine ausreichenden Beweise für das Vorhandensein anderer spezifischer Abschalteinrichtungen wie der Kühlmittelsolltemperaturregelung erbracht. Das Gericht folgte der Argumentation, dass diese technischen Vorrichtungen zwar möglicherweise vorliegen, aber ohne konkrete Nachweise keine umfassende Haftung der Beklagten abgeleitet werden kann.

Weitere Details der Entscheidung

  • Die Klage des Mandanten wurde teilweise abgewiesen, was zur Folge hat, dass beide Parteien die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen haben.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, kann jedoch durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.
  • Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 13.234,41 Euro festgesetzt.

Zusammenfassung und rechtlicher Ausblick

Das Urteil des Landgerichts Köln zeigt die Komplexität von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Manipulation von Abgaswerten durch Automobilhersteller. Während das Gericht in Teilen zugunsten unseres Mandanten entschied und den Versicherer zur Kostenübernahme eines Stichentscheids verpflichtete, blieben weitergehende Schadensersatzansprüche aufgrund der unzureichenden Beweislage unberücksichtigt.

Unsere Kanzlei steht bereit, Ihre Rechte in ähnlich gelagerten Fällen zu vertreten. Wenn Sie als Versicherungsnehmer oder Käufer eines betroffenen Fahrzeugs betroffen sind, bieten wir Ihnen eine Erstberatung an, um Ihre Ansprüche zu prüfen und Ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuloten. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!