LG Köln (Az.: 20 O 103/23): DEVK deckt Verfahren im sog. Dieselskandal

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Das Landgericht Köln hat am 24. Januar 2024 entschieden, dass die DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG verpflichtet ist, unserem Mandanten bedingungsgemäßen Deckungsschutz für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Mercedes-Benz Group AG zu gewähren. Diese Ansprüche beruhen auf dem Erwerb eines Fahrzeugs, bei dem der Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen vermutet wird.

Hintergrund des Falls

Unser Mandant unterhält seit dem 4. November 1995 eine Rechtsschutzversicherung bei der DEVK. Am 7. November 2015 erwarb er einen gebrauchten Mercedes-Benz E 220 CDI T für 39.700 Euro. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen wie einem Thermofenster, einer prüfstandsbezogenen Manipulation des SCR-Katalysators und einer Kühlmittelsolltemperaturregelung ausgestattet.

Der Kläger forderte die Deckungszusage der Versicherung für die außergerichtliche sowie die klageweise Geltendmachung seiner Ansprüche, was die Versicherung verweigerte. Diese Verweigerung veranlasste unseren Mandanten, einen Prozesskostenfinanzierungsvertrag mit einem externen Anbieter abzuschließen, um seine Rechte durchzusetzen.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Versäumte Ablehnungsfrist durch die Versicherung: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihre Pflicht zur unverzüglichen Deckungsablehnung verletzt hatte. Die Versicherung hatte den Antrag auf Deckung erst über ein halbes Jahr nach der erneuten Aufforderung durch unseren Mandanten abgelehnt. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) hätte die Ablehnung unverzüglich erfolgen müssen. Da die Beklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, kann sie sich nicht mehr auf fehlende Erfolgsaussichten berufen.

Begründete Erfolgsaussichten der Klage: Das Gericht entschied, dass die von unserem Mandanten beabsichtigte Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat. Der Kläger stützte seine Ansprüche auf mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen, die in seinem Fahrzeug verbaut sein sollen. Insbesondere die Argumentation, dass die Kühlmittelsolltemperaturregelung eine Prüfstandserkennung darstellt und dadurch eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, wurde vom Gericht als schlüssig angesehen.

Verpflichtung zur Kostenübernahme: Die DEVK wurde verurteilt, unseren Mandanten von den Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit in Höhe von 887,03 Euro freizustellen. Diese Kosten entstanden durch die rechtliche Vertretung und die Erstellung der Stellungnahmen, die notwendig wurden, um die Deckungszusage der Versicherung zu erzwingen.

Anspruch auf Schadensersatz: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die durch die verspätete Deckungszusage entstanden sind. Da die Versicherung die Deckung zu Unrecht verweigert hatte, muss sie auch für den finanziellen Schaden haften, den unser Mandant durch die Notwendigkeit einer externen Prozessfinanzierung erlitten hat.

Fazit und rechtliche Bedeutung

Das Urteil zeigt, dass Rechtsschutzversicherungen ihre Deckungsablehnungen stets unverzüglich und korrekt begründen müssen. Wird dies nicht eingehalten, können Versicherungsnehmer ihre Ansprüche auf Kostenübernahme und Schadensersatz erfolgreich durchsetzen. In Fällen von vermuteten unzulässigen Abschalteinrichtungen stärkt das Urteil die Position der Verbraucher erheblich.

Wenn Sie in einem ähnlichen Fall betroffen sind und rechtlichen Beistand benötigen, stehen wir Ihnen zur Seite. Unsere Kanzlei bietet eine Erstberatung, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche kompetent zu unterstützen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!