LG Heilbronn (Az.: 4 O 104/22): Erstes positives Urteil im "Dieselskandal"

von

Das Landgericht Heilbronn hat am 17. Oktober 2022 entschieden, dass die RSS Rechtsschutz-Service-GmbH im Auftrag der DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG verpflichtet ist, unserem Mandanten Deckungsschutz für ein bereits abgeschlossenes Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zu gewähren. Das Verfahren bezieht sich auf Schadensersatzansprüche im Kontext des sogenannten „Dieselskandals“.

Hintergrund und Ausgangslage des Rechtsstreits

Unser Mandant, Inhaber einer Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG, führte ein Verfahren gegen die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem Kauf eines Diesel-Pkws (Audi A4 2.0 TDI Avant), bei dem unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut waren. In erster Instanz vor dem Landgericht Heilbronn wurde unserem Mandanten ein Teilbetrag von 16.075,89 Euro zugesprochen. Darüber hinaus wurde der Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach bestätigt, jedoch um eine geschätzte Händlermarge und einen Nutzungsersatz gekürzt. Gegen dieses Urteil legte unser Mandant Berufung ein, um eine vollständige Schadensersatzleistung zu erzielen.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Deckungspflicht für das Berufungsverfahren: Das Gericht entschied, dass die DEURAG verpflichtet ist, für das Berufungsverfahren Deckungsschutz zu gewähren. Die Versicherung hatte die Deckung zunächst abgelehnt, weil sie keine ausreichenden Erfolgsaussichten sah. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Weigerung der Deckungszusage zu Unrecht erfolgte, da der Stichentscheid zugunsten unseres Mandanten ergangen war und die rechtlichen Voraussetzungen für die Deckung erfüllte.

Kostenübernahme des Stichentscheids: Die Beklagte wurde verpflichtet, die Kosten des Stichentscheids in Höhe von 627,13 Euro zu übernehmen. Das Gericht stellte klar, dass der Stichentscheid bindend sei, da er keine offensichtlichen Fehler in der rechtlichen oder sachlichen Beurteilung aufwies. Die Versicherung konnte keine Gründe darlegen, die eine Bindungswirkung des Stichentscheids ausschließen würden.

Präklusion von Einwänden der Versicherung: Das Gericht führte weiter aus, dass die DEURAG mit ihren Einwänden präkludiert sei, da die Ablehnung der Deckungszusage nicht unverzüglich erfolgte. Die Versicherung hatte zudem versäumt, alle Ablehnungsgründe umfassend und nachvollziehbar in ihrem Ablehnungsschreiben zu benennen. Somit ist sie daran gehindert, nachträglich neue Einwände gegen die Deckung zu erheben.

Bindungswirkung des Stichentscheids: Das Gericht stellte klar, dass der von unserem Mandanten vorgelegte Stichentscheid bindend ist, solange er nicht offensichtlich von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht. Die von der DEURAG vorgebrachten Argumente genügten nicht, um eine solche offensichtliche Unrichtigkeit zu begründen. Daher bleibt die Verpflichtung zur Deckungszusage bestehen.

Weitere relevante Aspekte

  • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in voller Höhe.
  • Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte durch Sicherheitsleistung die Vollstreckung abwenden kann.
  • Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Bedeutung des Urteils für Versicherungsnehmer

Dieses Urteil verdeutlicht die Rechte von Versicherungsnehmern in Bezug auf die Deckung durch ihre Rechtsschutzversicherung. Es stellt klar, dass Versicherungen die Deckung nicht willkürlich verweigern dürfen und dass ein einmal ergangener Stichentscheid grundsätzlich bindend ist, wenn er nicht offensichtlich unrichtig ist.

Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite, wenn es darum geht, Ihre Ansprüche gegenüber Versicherungen durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung und erfahren Sie mehr über Ihre rechtlichen Möglichkeiten in vergleichbaren Fällen.