LG Flensburg (Az.: 4 O 89/23): Urteil im Rechtschutzverfahren gegen ADAC

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Das Landgericht Flensburg hat am 14. Juni 2024 entschieden, dass die ADAC RSR GmbH verpflichtet ist, unserer Mandantschaft Deckungsschutz für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Mercedes-Benz Group AG zu gewähren. Diese Ansprüche beziehen sich auf den Erwerb eines Fahrzeugs, bei dem unzulässige Abschalteinrichtungen vermutet werden.

Sachverhalt und Hintergrund

Unser Mandant, Inhaber einer Rechtsschutzversicherung bei der ADAC RSR GmbH, erwarb am 11. Juli 2017 einen gebrauchten Mercedes-Benz E 220 CDI. Aufgrund des Verdachts, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abgasreinigung in Form eines Thermofensters und einer Kühlmittelsolltemperatur-Regelung ausgestattet ist, verlangte unser Mandant die Übernahme der Kosten für eine außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Mercedes-Benz Group AG.

Die Versicherung lehnte die Deckungszusage zunächst mit der Begründung ab, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestünden. Daraufhin beantragte unser Mandant die Überprüfung dieser Entscheidung durch einen Stichentscheid, der zugunsten unseres Mandanten ausfiel. Dennoch verweigerte die ADAC RSR GmbH weiterhin die Deckung, was zur Klage führte.

Gerichtliche Entscheidung und Begründungen

Feststellung der Deckungspflicht: Das Gericht stellte fest, dass die Versicherung verpflichtet ist, für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Deckung zu gewähren. Diese Entscheidung basiert darauf, dass die Erfolgsaussichten der Klage nicht als aussichtslos anzusehen waren. Der Stichentscheid, der zugunsten unseres Mandanten ausgefallen ist, wurde als verbindlich angesehen, da er die formellen Anforderungen erfüllt und keine erhebliche Abweichung von der Sach- und Rechtslage vorliegt.

Ersatz für materielle Schäden: Zusätzlich entschied das Gericht, dass die ADAC RSR GmbH verpflichtet ist, unserem Mandanten alle materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der verzögerten Deckungszusage resultieren. Durch die Ablehnung der Deckung musste unser Mandant einen Prozessfinanzierungsvertrag mit einem externen Anbieter abschließen, was zu zusätzlichen Kosten führte.

Bindungswirkung des Stichentscheids: Der vom Kläger eingereichte Stichentscheid vom 03. Februar 2023 wurde vom Gericht als inhaltlich korrekt und daher bindend angesehen. Die ADAC RSR GmbH konnte die Ablehnung der Deckung nicht rechtfertigen, da der Entscheid alle von der Versicherung vorgebrachten Argumente berücksichtigt hatte und die Rechtslage nach europäischer und deutscher Rechtsprechung klar zugunsten des Klägers sprach.

Ablehnung weiterer außergerichtlicher Maßnahmen: Das Gericht wies die Klage ab, soweit es um die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche ging. Es argumentierte, dass die außergerichtlichen Schritte von Anfang an aussichtslos waren, da Mercedes-Benz in keinem vergleichbaren Fall auf eine außergerichtliche Einigung eingegangen sei.

Kostenaufteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit: Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend der Versicherung auferlegt, wobei unser Mandant 1/10 und die ADAC RSR GmbH 9/10 der Kosten zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Fazit und Relevanz des Urteils

Das Urteil stärkt die Rechte von Versicherungsnehmern, die um die Übernahme von Rechtsverfolgungskosten kämpfen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung eines Stichentscheids und die Verpflichtung von Versicherungen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Es zeigt auch, dass Versicherungsunternehmen nicht pauschal die Deckung ablehnen können, wenn die Erfolgsaussichten zumindest vertretbar sind.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Versicherungen. Vereinbaren Sie eine Erstberatung, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu besprechen. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen.