LG Berlin II (Az.: 24 O 50/23): Weiteres Landgericht ordnet Deckungsschutz im Dieselskandal an

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Das Landgericht Berlin II hat in einem von unserer Kanzlei geführten Rechtsstreit am 19. März 2024 entschieden, dass die ARAG SE (Deutschland) verpflichtet ist, unserer Mandantschaft Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Audi AG zu gewähren. Die Entscheidung betrifft Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten „Dieselskandal“.

Kontext des Rechtsstreits

Unser Mandant erwarb am 10. März 2016 einen gebrauchten Audi A6 2.0 TDI, bei dem später ein Softwareupdate durchgeführt wurde, das die Abgassteuerung manipulierte. Im Jahr 2021 forderte unser Mandant die ARAG SE auf, die Deckung für außergerichtliche und erforderlichenfalls gerichtliche Maßnahmen gegen die Audi AG zu gewähren, da das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei. Die Versicherung lehnte die Deckungszusage mehrmals ab und führte mangelnde Erfolgsaussichten an, obwohl zwischenzeitlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) maßgebliche Urteile zum Schutz der Käuferrechte gefällt hatten.

Hauptgründe der gerichtlichen Entscheidung

Deckungspflicht der Versicherung bestätigt: Das Gericht stellte klar, dass die ARAG SE die Kosten für die Rechtsverfolgung zu übernehmen hat, da der Kläger einen Anspruch auf Deckungsschutz gemäß den Bedingungen des Versicherungsvertrags besitzt. Der Versicherungsfall sei innerhalb der Versicherungszeit eingetreten, und die geplante Klage gegen die Audi AG hatte hinreichende Erfolgsaussichten.

Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage: Das Gericht befand, dass die Schadensersatzklage unseres Mandanten gegen die Audi AG nach den aktuellen rechtlichen Maßstäben gerechtfertigt war. Insbesondere das Urteil des EuGH vom 21. März 2023, wonach die EU-Abgasnormen auch den Schutz der individuellen Käuferinteressen bezwecken, stärkte die Position unseres Mandanten. Dies wurde weiter durch die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos im Verfahren C-100/21 untermauert, welche bereits vor der endgültigen Entscheidung auf eine positive Erfolgsaussicht hinwiesen.

Kosten des Stichentscheids: Die ARAG SE wurde zur Übernahme der Kosten in Höhe von 719,95 Euro verurteilt, die durch die Erstellung eines sogenannten Stichentscheids entstanden sind. Dieser Stichentscheid, der die Erfolgsaussichten der Klage positiv bewertete, wurde von der Versicherung zunächst ignoriert, was das Gericht als rechtswidrig einstufte.

Ersatzpflicht für entstandene materielle Schäden: Das Gericht stellte zudem fest, dass die ARAG SE alle materiellen Schäden zu ersetzen hat, die durch die ungerechtfertigte Ablehnung der Deckungszusage entstanden sind. Da die Versicherung die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verweigert hatte, musste unser Mandant einen Prozessfinanzierungsvertrag abschließen, was zusätzliche Kosten verursachte, die nun von der Versicherung zu tragen sind.

Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil ist ein wichtiger Sieg für Versicherungsnehmer, die in ähnlichen Fällen um ihre Rechte kämpfen. Es unterstreicht die Pflicht der Rechtsschutzversicherungen, ihren Vertragspflichten nachzukommen und Deckung zu gewähren, wenn Erfolgsaussichten bestehen. Das Gericht hat klargestellt, dass selbst dann, wenn die ursprüngliche Rechtsprechung unklar war, die Versicherer die sich entwickelnde Rechtslage zugunsten des Versicherten berücksichtigen müssen.

Fazit für betroffene Versicherungsnehmer

Falls Ihre Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten zu Unrecht verweigert hat, zögern Sie nicht, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Verfügung, um Ihre Ansprüche durchzusetzen und Ihre Rechte zu schützen. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung und eine fundierte Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.