LG Berlin (Az.: 24 O 51/23): ADAC muss Kosten für Verfahren übernehmen

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Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil (Az.: 24 O 51/23) entschieden, dass die ADAC RSR GmbH als Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, einer von uns vertretenen Klägerin Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Mercedes-Benz Group AG zu gewähren. Der Fall betrifft den Erwerb eines Fahrzeugs, das nach Ansicht der Klägerin mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet ist. Dieses Urteil stellt einen wichtigen Erfolg für unsere Mandantin dar und unterstreicht die Bedeutung einer rechtlichen Unterstützung bei Versicherungsstreitigkeiten.

Hintergrund des Falls

Unsere Mandantin, die seit 1994 eine Rechtsschutzversicherung bei der ADAC RSR GmbH unterhält, erwarb im Oktober 2014 einen Mercedes-Benz C 220 CDI BlueTEC als Neuwagen. Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs OM 651 ausgestattet und erfüllt die Euro 6 Norm. Die Klägerin behauptete, das Fahrzeug sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen, die eine vollständige Abgasreinigung nur innerhalb eines bestimmten Temperaturfensters ermöglichen.

Im Jahr 2021 beantragte unsere Mandantin bei ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Mercedes-Benz Group AG. Die Versicherung lehnte diese Anfrage jedoch mit der Begründung ab, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage bestünden. Unsere Mandantin sah sich gezwungen, rechtliche Schritte gegen die ADAC RSR GmbH einzuleiten, um ihren Anspruch auf Versicherungsschutz durchzusetzen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Berlin entschied zugunsten unserer Mandantin und stellte fest, dass die ADAC RSR GmbH verpflichtet ist, Rechtsschutz zu gewähren. Das Gericht erkannte an, dass die geltend gemachten Ansprüche unter den Versicherungsschutz fallen. Zudem betonte es, dass eine Versicherung auch dann Deckungsschutz gewähren muss, wenn die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Unsere Mandantin konnte durch einen Stichentscheid die Erfolgsaussichten der Klage darlegen, der den Anforderungen der Versicherungsbedingungen entsprach und daher für die Versicherung bindend war.

Das Gericht stellte fest, dass die Ablehnung des Deckungsschutzes durch die Versicherung nicht rechtmäßig war, weil die Versicherung zunächst keinen ausreichenden Hinweis auf die Möglichkeit eines Stichentscheids oder eines Schiedsgutachterverfahrens gegeben hatte. Der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis wurde erst verspätet erteilt, was die Voraussetzungen für eine Deckungsfiktion gemäß § 128 Satz 3 VVG erfüllte. Auch eine erneute Deckungsanfrage unserer Mandantin änderte daran nichts.

Entscheidend war zudem, dass die Versicherung nach Auffassung des Gerichts auch durch den Stichentscheid gebunden war. Dieser setzte sich ausführlich mit den Erfolgsaussichten der Klage auseinander und bestätigte diese aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten in Bezug auf die Zulässigkeit der eingebauten Abschalteinrichtungen. Da die Versicherung keine schwerwiegenden Einwände gegen die Erfolgsaussichten erhoben hatte, war sie zur Gewährung des Deckungsschutzes verpflichtet.

Das Gericht entschied weiterhin, dass die Versicherung verpflichtet ist, alle materiellen Schäden zu ersetzen, die unserer Mandantin durch die unberechtigte Verweigerung der Deckungszusage entstanden sind. Dies umfasst auch die Kosten für den Stichentscheid, den wir zur Durchsetzung der Rechte unserer Mandantin veranlasst haben. Diese Kostenübernahme ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen, die eine Übernahme der Kosten bei unberechtigter Ablehnung vorsehen.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist ein bedeutender Erfolg für Versicherungsnehmer, die ihre Rechte gegenüber Rechtsschutzversicherern durchsetzen möchten. Es zeigt, dass eine fundierte rechtliche Vertretung und eine genaue Prüfung der Erfolgsaussichten entscheidend sind, um eine Deckungszusage zu erhalten. Das Gericht betont die Verpflichtung der Versicherer zur klaren und rechtzeitigen Kommunikation sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Wir sind stolz darauf, dass wir unsere Mandantin erfolgreich vertreten konnten und stehen auch anderen Versicherten zur Seite, die bei Streitigkeiten mit ihrem Rechtsschutzversicherer Unterstützung benötigen. Unsere Kanzlei setzt sich mit Nachdruck für die Interessen ihrer Mandanten ein und hilft Ihnen, Ihre Versicherungsansprüche durchzusetzen.