AG Hamburg-St. Georg (Az.: 924 C 79/23): Zurückweisung der Verjährungseinrede führt zu Deckungspflicht

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In einem richtungsweisenden Urteil vom 01. November 2023, entschied das Amtsgericht Hamburg-St. Georg, dass die ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG verpflichtet ist, unserem Mandanten Deckungsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Škoda Auto a.s. zu gewähren. Dabei wies das Gericht insbesondere die Verjährungseinrede der Versicherung zurück, wodurch die Rechte des Versicherungsnehmers im Dieselskandal weiter gestärkt wurden.

Hintergrund des Falls

Unser Mandant erwarb im Mai 2017 einen gebrauchten Škoda Octavia 2.0 TDI mit dem bekannten EA 189 Motor, der durch unzulässige Abschalteinrichtungen im Rahmen des Diesel-Abgasskandals in den Fokus geriet. Bei der Verwendung dieser Manipulationssoftware erfüllte das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand die gesetzlichen Abgaswerte, während im regulären Fahrbetrieb die Emissionswerte erheblich überschritten wurden.

Unser Mandant forderte aufgrund dieser Umstände Schadensersatz von der Škoda Auto a.s.. Die ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG verweigerte jedoch die Übernahme der Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche mit der Begründung, dass die Erfolgsaussichten der Klage gering seien und die Ansprüche verjährt wären. Ein von unserem Mandanten vorgelegter Stichentscheid, der die Erfolgsaussichten bestätigte, wurde von der Versicherung ignoriert.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Verjährungseinrede abgelehnt: Ein zentraler Punkt des Urteils war die Zurückweisung der Verjährungseinrede durch das Gericht. Die Versicherung argumentierte, dass die Ansprüche verjährt seien, da der Abgasskandal bereits seit 2015 bekannt ist. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs im Dezember 2017 zu laufen begann. Daher waren die Schadensersatzansprüche unseres Mandanten weiterhin gültig und durchsetzbar.

Deckungspflicht der Versicherung bestätigt: Das Gericht entschied, dass die ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG verpflichtet ist, den Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche zu gewähren. Es wurde festgestellt, dass die Erfolgsaussichten der Klage ausreichend waren und die Verweigerung der Deckung zu Unrecht erfolgte.

Präklusion der Einwände: Das Gericht stellte fest, dass die Versicherung ihre Einwände gegen die Deckungszusage präkludiert hatte, da die Ablehnung nicht unverzüglich erfolgte. Die verzögerte Reaktion der Versicherung führte dazu, dass sie nachträglich keine weiteren Einwände gegen den Deckungsschutz erheben durfte.

Bindungswirkung des Stichentscheids: Der von unserem Mandanten eingebrachte Stichentscheid, der die Erfolgsaussichten der Klage positiv bewertete, wurde vom Gericht als bindend angesehen. Die Versicherung konnte keine stichhaltigen Gründe darlegen, um diesen Stichentscheid zu widerlegen.

Ersatz der materiellen Schäden: Aufgrund der verzögerten Deckungszusage musste unser Mandant einen Prozesskostenfinanzierungsvertrag abschließen, was zu zusätzlichen Kosten führte. Das Gericht entschied, dass die Versicherung verpflichtet ist, diese Kosten vollständig zu ersetzen, da die Ablehnung der Deckung zu Unrecht erfolgte.

Fazit

Dieses Urteil stellt einen wichtigen Erfolg für Versicherungsnehmer im Dieselskandal dar. Es zeigt deutlich, dass Verjährungseinreden nicht ohne Weiteres Erfolg haben und die Rechte der Verbraucher auch Jahre nach dem Erwerb des Fahrzeugs geschützt bleiben. Die Entscheidung hebt außerdem hervor, dass Rechtsschutzversicherungen ihre Deckungszusage nicht pauschal verweigern dürfen und an einen Stichentscheid gebunden sind, sofern dieser keine offensichtlichen Fehler aufweist.

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