Mindeststreitwert und Gebühren
Warum setzen wir in der Regel einen Mindeststreitwert an?
Der Mindeststreitwert beträgt EUR 20.000,00
Als fachversierte Kanzlei haben wir einen hohen Qualitätsstandard, den wir an unsere Arbeit richten. Um Ihnen die bestmögliche juristische Betreuung zu gewährleisten, bilden wir unsere Anwälte und Fachanwälte mehrmals im Jahr kostenpflichtig fort. Damit wir Ihren Fall unter all seinen notwendigen Facetten betrachten können, benötigt die Fallbearbeitung außerdem Zeit.
Aus diesem Grund nehmen wir in der Regel nur Mandate ab einem Streitwert von EUR 20.000,00 an. Dies hat folgendes zum Hintergrund: wir bieten Ihnen unsere Arbeit in der Regel nach den gesetzlichen Mindestgebühren an. Diese richten sich nach dem Streitwert und betragen bei einem Streitwert von EUR 20.000,00 für die außergerichtliche Mandatsbearbeitung zum Beispiel – je nach Umfang – zwischen ca. EUR 1.000,00 und EUR 2.500,00. Mit diesen Gebühren sind wir in der Lage mehrere Stunden qualitativ bester Anwaltsarbeit zu investieren und müssen nur in Ausnahmefällen und selbstverständlich nur nach vorheriger Absprache mit Ihnen auf eine gesonderte Honorarvereinbarung zurückgreifen, wenn der Fall ansonsten wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll bearbeitet werden könnte.
Diese gesetzlichen Mindestgebühren werden durch Ihren Rechtsschutzversicherer getragen und im Erfolgsfall von der Gegenseite erstattet, sodass Sie nach Möglichkeit überhaupt keine eigenen finanziellen Risiken haben. Und wenn es doch einmal umfangreicher werden sollte, dann steht eine nicht von der Rechtsschutz gedeckte Zusatzgebühr von bspw. weiteren EUR 2.000,00 immer noch in einem angemessenen Verhältnis zu den begehrten EUR 20.000,00.
Dieses Verhältnis verschiebt sich bei geringeren Streitwerten leider gleich doppelt: So liegen unsere Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit bei einem Streitwert von EUR 5.000,00 nur noch zwischen ca. EUR 430,00 und EUR 830,00. Bei solchen Streitwerten wären wir deutlich schneller und häufiger gezwungen, ein nicht erstattungsfähiges bzw. nicht von der Rechtsschutzversicherung gedecktes Zusatzhonorar zu vereinbaren. Dies ergibt häufig wenig Sinn, da ein Extrahonorar von EUR 2.000,00 bei einer Forderung von EUR 5.000,00 in keiner wirtschaftlich guten Relation mehr steht.
Wie berechnet sich der Streitwert?
Der Streitwert berechnet sich nach Ihrem Begehren. Bei Sachversicherungen ist der Streitwert häufig einfach zu bemessen: wenn Sie von Ihrem Gebäudeversicherer zum Beispiel (weitere) EUR 50.000,00 verlangen, beträgt der Streitwert EUR 50.000,00.
Komplizierter ist es bei gekündigten Versicherungsverträgen oder im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung, da neben der reinen Zahlung eines bestimmten Betrages noch weitere Rechte geltend zu machen sind. Über den Streitwert und dessen Zusammensetzung klären wir Sie bei Fragen gerne in einem kostenfreien Vorgespräch auf.
Wann ist eine Vergütungsvereinbarung notwendig?
In der Regel bearbeiten wir Ihr Mandat mit dem obenstehenden Mindeststreitwert von EUR 20.000,00 nach den gesetzlichen Mindestgebühren. Hierfür ist keine weitere Vereinbarung notwendig.
Nur dann, wenn sich abzeichnen sollte, dass das hierdurch gesetzlich festgelegte Honorar eine sachgerechte und vollumfängliche Mandatsbearbeitung nicht zulassen sollte, bedarf es einer gesonderten Vergütungsvereinbarung. Hierauf werden wir Sie in jedem Fall frühzeitig, nach Möglichkeit bereits vor Mandatsbeginn, hinweisen, sodass Sie jederzeit volle Kostentransparenz haben. Bei Streitwerten von weniger als EUR 20.000,00 ist eine Vergütungsvereinbarung aus den obigen Gründen die Regel. Aus diesem Grund nehmen wir solche Mandate nur an, wenn Sie sich ausdrücklich mit einer höheren Vergütung einverstanden zeigen.
Ich möchte die Keen Law trotz kleinen Streitwertes unbedingt beauftragen!
Wenn Ihnen das Ergebnis Ihres Rechtsstreits über die rein wirtschaftliche Bedeutung hinaus besonders wichtig ist, stehen wir Ihnen als verlässlicher und erfolgreicher Partner natürlich gerne zur Verfügung, um Ihren Erfolgswunsch zu realisieren. Sprechen Sie uns gerne an. Selbstverständlich klären wir Sie vorab transparent über unsere Kosten auf.
Was zahlt mein Rechtsschutzversicherer?
Wenn Sie eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung haben, zahlt diese in der Regel die gesetzlichen Mindestgebühren. Eine darüberhinausgehende Vergütungsvereinbarung tragen Sie selbst.
Was erstattet die Gegenseite im Obsiegensfall?
Wenn wir Ihren Fall für Sie gewinnen, muss die Gegenseite in der Regel unsere Gebühren zahlen. Dies gilt allerdings – wie bei der Rechtsschutzversicherung – nur bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestgebühr.
Ich habe weitere Fragen!
Sie sind sich unsicher, ob Ihr Fall den Mindeststreitwert erreicht, ob Ihre Rechtsschutz alles zahlt, oder wann in Ihrem Fall welche Gebühren auf Sie zukommen? Dann rufen Sie uns gerne an, wir erläutern Ihnen unsere Kosten in einem persönlichen Gespräch!