Gebäude durch Brand beschädigt?
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Haben Sie einen Brandschaden an Ihrem Gebäude erlitten, sei es ein Privathaus, eine Firmenhalle oder eine andere Immobilie, können Sie uns gerne für eine Ersteinschätzung kontaktieren. Unser Team aus mehreren spezialisierten Anwälten für Versicherungsrecht steht bereit, um Ihnen zu helfen.

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Wichtige Informationen zu Brandschäden

Brandschäden können über verschiedene Versicherungen abgedeckt sein, wie Hausratversicherung, Gebäudeversicherung oder spezielle Geschäfts- und Kfz-Versicherungen. Ein häufiges Problem ist, dass Versicherer Eigenbrandstiftung oder arglistige Täuschung behaupten. Daher ist es entscheidend, eine detaillierte Liste der beschädigten oder zerstörten Gegenstände zu führen und Kostenvoranschläge für Reparaturen einzuholen. Fotos der zerstörten Gegenstände helfen, den Schaden später nachzuweisen.

 

Richtige Vorgehensweise bei Brandschäden

Bei Brandschäden ist eine präzise Vorgehensweise essenziell, da es oft um erhebliche Ansprüche geht. Fehlerhafte Antworten auf Versicherungsfragen können zu Verlust der Ansprüche führen. Die Erfahrung unserer Anwälte kann entscheidend sein, um Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

 

Versicherungsdetails prüfen

Stellen Sie sicher, dass das Brandrisiko in Ihrem Versicherungsschein abgedeckt ist. Die „verbundene Gebäudeversicherung“ (VGV) deckt Risiken wie Brand, Blitzschlag und Explosion ab. Überprüfen Sie, ob Ihr Vertrag das Brandrisiko einschließt und ob weitere Risiken separat versichert sind. Viele Verträge decken nur bestimmte Risiken ab, daher ist es wichtig, den Versicherungsschein gründlich zu prüfen.

 

Leistungen und Kosten

Ihre Versicherung sollte alle erforderlichen Kosten für den Wiederaufbau abdecken, einschließlich Aufräum- und Abbruchkosten. Diese Kosten sind oft zusätzlich zur Wiederherstellung des Gebäudes versichert, aber es gibt oft Höchstgrenzen. Überprüfen Sie die genauen Bedingungen in Ihrem Versicherungsschein.

 

Mietausfall und Zusatzkosten bei Brandschäden

Bei einem Brand stellt sich die Frage, wie die Bewohner unterkommen. Bei selbstgenutzten Wohngebäuden sind Hotelübernachtungen in der Regel versichert. Die Höhe und Dauer der Kostenerstattung sind im Versicherungsschein festgelegt.

Wird das Gebäude vermietet, führt der Brand meist zu Mietausfällen. Mieter müssen ab dem Zeitpunkt, an dem das Gebäude nicht mehr nutzbar ist, keine Miete zahlen. Mietausfälle bei Privatvermietungen sind üblicherweise bis zu einem Jahr versichert. Bei gewerblich genutzten Gebäuden muss der Versicherungsnehmer oft eine zusätzliche Prämie zahlen, um Mietausfälle abzusichern.

 

Bewegungs- und Schutzkosten

Versichert sind auch Bewegungs- und Schutzkosten. Diese entstehen, wenn Inventar verlagert werden muss, um das Gebäude instand zu setzen. Auch Schadenminderungs- und Abwendungskosten sind abgedeckt. Wenn Maßnahmen zur Schadensminderung nötig sind, übernimmt die Versicherung diese Kosten.

 

Architekten- und Sachverständigenkosten

Architektenkosten sind abgedeckt, wenn das Gebäude nach einem Brand wiederaufgebaut wird. Sachverständigenkosten der Versicherung übernimmt der Versicherer ebenfalls. Wenn ein eigener Sachverständiger notwendig ist, um die Zeitwert- und Neuwertentschädigung korrekt zu berechnen, trägt der Versicherungsnehmer in der Regel die Kosten. Im Streitfall übernimmt die Versicherung diese Kosten oft erst am Ende des Prozesses, wenn sich herausstellt, dass die Einschätzung des Versicherungsnehmers korrekt war.

Ein Sachverständigenverfahren kann klärende Ergebnisse liefern, jedoch sind beide Parteien an die Feststellungen der Sachverständigen gebunden. Oft empfiehlt der Versicherer Sachverständige, die in dessen Interesse arbeiten, was zu Konflikten führen kann. Ein unabhängiger Sachverständiger, der die eigenen Interessen vertritt, ist in vielen Fällen ratsam.

 

Ausschlüsse im Versicherungsvertrag

Versicherungsbedingungen enthalten Ausschlüsse, etwa für Kriegsereignisse, Kernschäden oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Während Schäden durch Brandstiftung Dritter gedeckt sind, wird bei Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmers keine Leistung erbracht. Vermutet der Versicherer Eigenbrandstiftung, kann die Auszahlung der Versicherung vorübergehend ausgesetzt werden, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind.

Brandschaden durch Dritte

Bei einem Brand, der durch Dritte verursacht wurde, etwa durch einen Nachbarn, können Sie Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Verursachers geltend machen. Diese Ansprüche decken möglicherweise Schäden ab, die Ihre eigene Feuerversicherung aufgrund von Ausschlüssen nicht abdeckt. Im Allgemeinen haben Sie jedoch nur Anspruch auf Erstattung des Zeitwertes beschädigter Gegenstände. Ihre Feuerversicherung bietet oft die Möglichkeit der Neuwertentschädigung.

Typischerweise erstattet zunächst Ihre eigene Versicherung die Schäden und nimmt dann Regress beim Verursacher oder dessen Haftpflichtversicherung.

 

Nachweis von Eigenbrandstiftung und arglistiger Täuschung

Der Versicherer trägt die Beweislast für Eigenbrandstiftung oder arglistige Täuschung. Die Beweisführung muss nicht streng sein; auch Indizienbeweise können ausreichen. Das Gericht benötigt keinen mathematisch absoluten Beweis, sondern eine praktische Gewissheit gemäß § 286 ZPO.

 

Indizien für Eigenbrandstiftung

Indizien, die auf Eigenbrandstiftung hindeuten können, umfassen:

 

-Manipulation von Sicherheitsanlagen (OLG Köln, 2005)

-Brandbeschleuniger am Objekt

-Ausschluss technischer Defekte

-Motiv des Versicherungsnehmers (OLG Düsseldorf, 2004)

-Alleiniger Zugang des Versicherungsnehmers

-Frühere Brandschäden oder familiäre Verbindung

-Fehlendes Alibi oder Verdacht auf Beauftragung einer Brandstiftung

-Entfernung von Spuren oder ungewöhnliche Aktivitäten vor dem Brand

-Kurzfristige Erhöhung der Versicherungssumme oder Abschluss einer neuen Police kurz vor dem Brand

 

Minderungsrechte des Versicherers

Der Versicherer muss den vollen Brandschaden ersetzen, außer bei grob fahrlässig verursachten Schäden. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer den Schaden proportional zum Verschuldensgrad kürzen (Quotelung). Im Extremfall kann die Entschädigung bis zu 100 % gekürzt werden.

 

Zeitwert- und Neuwertentschädigung

Nach einem Brandschaden hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Zeitwertentschädigung, die den Wertverlust durch das Feuer widerspiegelt. Bei einem 50 Jahre alten Gebäude beträgt der Zeitwert weniger als der Neuwert.

Die Neuwertspitze erhalten Sie, wenn Sie das Gebäude in der gleichen Art und Weise wie zuvor wiederherstellen. Eine Neuwertentschädigung wird nicht gewährt, wenn das Gebäude in anderer Form oder Nutzung wiederaufgebaut wird.

 

Unterversicherung

Unterversicherung bedeutet, dass im Schadensfall nur die versicherte Summe erstattet wird. Bei einer Unterversicherung von 50 % wird auch nur 50 % des Schadens ersetzt. Teilschäden werden ebenfalls nur anteilig entschädigt.

Um Unterversicherung zu vermeiden, sollten Sie den Versicherungswert nach den Vorgaben des Versicherers ermitteln. Ein Verzicht auf die Geltendmachung der Unterversicherung kann im Versicherungsschein vermerkt sein.

 

Wert 1914

Der Wert 1914 hilft, die Versicherungssumme an den aktuellen Baupreis anzupassen. Dieser Index berücksichtigt historische Baukosten und hilft, die notwendige Versicherungssumme zu bestimmen. Eine regelmäßige Anpassung der Versicherungssumme ist wichtig, um den aktuellen Wiederaufbauwert abzudecken.

 

Ihre Ansprechpartner: Dr. Tim Horacek und Maurice Gutgesell

 

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