Verhältnis zwischen Schadensersatzrechtsschutz und Rechtsschutz im Vertragsrecht im Rechtsschutzversicherungsrecht

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Bei Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrags stehen Versicherungsnehmern in der Regel verschiedene Versicherungspakete zur Auswahl, wie zum Beispiel "Wohnungs- und Haus-Rechtsschutz“, „Privat- und Berufsrechtsschutz" oder "Verkehrs-Rechtsschutz". Die einzelnen Versicherungspakete sichern damit verschiedene Leistungskataloge ab. So ist beispielsweise bei Privatrechtsschutzpaket stets Schadensersatz-Rechtsschutz und Rechtsschutz im Vertrags- (und Sachenrecht) versichert.  

Zweck der verschiedenen Angebote ist dabei das Interesse des Versicherungsnehmers an einem möglichst umfangreichen Versicherungsschutz mit dem Interesse des Versicherers, keine exorbitante Kostenbelastung durch uferlosen Versicherungsschutz in Einklang zu bringen. 

Im Falle eines Rechtsschutzfalls kann der Versicherungsnehmer und auch der Versicherer daher anhand der Versicherungspakete prüfen, ob der Sachverhalt von der gewählten Art des Versicherungsschutzes umfasst ist. Komplizierter wird es jedoch, wenn der begehrte Rechtsschutz mehrere Leistungskataloge berührt und somit eine gewisse „Konkurrenz“ zwischen den Leistungsarten herbeiführt.  

Ein aktuelles Beispiel dafür ist der derzeit stark nachgefragte Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Betreiber großer sozialer Netzwerke, wie Facebook, Twitter oder Deezer, aufgrund unzureichenden Schutzes der Nutzerdaten. Hier ist eine genaue Überprüfung der Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) unerlässlich, um den Versicherungsschutz genau zu bestimmen. 

Zwei häufig geltend gemachte Ansprüche zielen darauf ab, die unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten zu untersagen und Auskunft über diese Daten zu erhalten. Einige Versicherer vertreten dabei die Auffassung, dass diese Ansprüche in den Leistungsbereich des Schadensersatzrechtschutzes fallen, dort jedoch nicht versichert seien, da es Risikoausschlüsse für solche Ansprüche gäbe, oder die geltend gemachten Ansprüche bereits keine Schadensersatzrechtsfolgen (§ 249 BGB) verfolgen und somit nicht vom Schadensersatzrechtsschutz umfasst seien.  

Diese ablehnenden Leistungsentscheidungen führen (besonders) bei Versicherungsnehmern zu Unverständnis, da der Sinn des Versicherungsvertrages gerade ein möglichst umfassender Versicherungsschutz ist. Wenn ein Anspruch jedoch in den Bereich des Schadensersatzrechtsschutzes fällt, dort aber aus den genannten Gründen nicht versichert ist, entsteht eine Versicherungslücke. 

Um dieses Unverständnis (und die Rechtsauffassung einiger Versicherer) aufzuklären, gilt es zunächst, die Konkurrenzregelungen zwischen Schadensersatzrechtsschutz und Rechtsschutz im Vertragsrecht unter die Lupe zu nehmen. 

Ein Blick in die ARB, die zwar nicht wortgleich, jedoch inhaltsähnlich von allen Versicherern verwendet werden, zeigt dabei auf:  

Schadenersatz-Rechtsschutz besteht gem. § 2 a ARB für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen. 

Rechtsschutz im Vertragsrecht besteht nach § 2 d ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a) (Schadensersatzrechtsschutz), b), c), n) oder q) aa) enthalten ist;“ 

Die ARB enthalten demnach abschließende Regelungen für eine mögliche Anspruchskonkurrenz zwischen Schadensersatzansprüchen und vertraglichen Anspruchsgrundlagen. Wenn ein Anspruch (zumindest auch) vertragsrechtlichen Charakter hat, besteht keine Deckungsverpflichtung im Schadensersatz-Rechtsschutz, wohl aber im Rahmen des Vertragsrechtsschutzes, der regelmäßig im Versicherungspaket mit dem Schadensersatzrechtsschutz gemeinsam versichert ist.