Streitwertbeschwerde: Hanseatisches OLG (Az.: 13 W 38/23) setzt Streitwert im Eilverfahren entsprechend dem Hauptsachebegehren an

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Streitwertbeschwerde: Hanseatisches Oberlandesgericht setzt Streitwert im Eilverfahren entsprechend dem Hauptsachebegehren an

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 13 W 38/23) hat dieses hat unserer Streitwertbeschwerde stattgegeben und den Streitwert im Eilverfahren auf 83.225,83 Euro festgesetzt. Damit wurde der Streitwert erheblich höher angesetzt als vom Landgericht Hamburg in erster Instanz. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren in bestimmten Konstellationen dem Wert der Hauptsache entsprechen kann.

Hintergrund des Verfahrens: Streit um den Streitwert

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Sperrung eines Kontos unseres Mandanten bei der Deutschen Bank AG. Unser Mandant hatte im Rahmen eines Eilverfahrens die Aufhebung der Kontosperrung beantragt, um die Verfügungsbefugnis über sein Guthaben in Höhe von 83.225,83 Euro wiederzuerlangen. Das Landgericht Hamburg hatte in seinem Beschluss vom 3. Mai 2023 (Az.: 318 O 31/23) den Streitwert jedoch lediglich auf ein Drittel des Kontoguthabens, also 27.741,94 Euro, festgesetzt. Wir haben gegen diese Streitwertfestsetzung Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf den vollen Betrag von 83.225,83 Euro festzusetzen.

Argumentation der Beschwerde: Der Streitwert muss (ausnahmsweise) dem Wert der Hauptsache entsprechen

In unserer Streitwertbeschwerde argumentierten wir, dass der Streitwert in diesem speziellen Eilverfahren dem Wert der Hauptsache entsprechen müsse. Nach den Allgemeinen Bedingungen für den einstweiligen Rechtsschutz ist der Streitwert in solchen Verfahren regelmäßig niedriger, weil das Verfahren nur vorläufigen Charakter hat. In unserem Fall jedoch, so unser Argument, zielte die beantragte einstweilige Verfügung auf eine endgültige Befriedigung des Anspruchs ab. Der Antragsteller wollte nicht nur eine vorläufige Sicherung erreichen, sondern die endgültige Aufhebung der Kontosperrung und damit die vollständige Wiederherstellung seiner Verfügungsbefugnis über das gesamte Guthaben. Dies sei mit einem Herausgabeverlangen vergleichbar, bei dem der Streitwert ebenfalls dem Wert der Hauptsache entspreche.

Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg folgte unserer Argumentation und entschied, dass der Streitwert auf den vollen Betrag von 83.225,83 Euro festzusetzen ist. Das Gericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall die Aufhebung der Kontosperrung zu einer endgültigen Beilegung des Rechtsstreits geführt habe und daher ausnahmsweise der Hauptsachestreitwert anzusetzen sei. Es führte aus, dass das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet war, die vollständige Verfügung über sein Konto wiederzuerlangen, was einer endgültigen Erfüllung seines Anspruchs sehr nahekam. Aufgrund dieser Konstellation war es geboten, den Hauptsachestreitwert zu übernehmen.