Streitwert einer Deckungsklage

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Wie berechnet sich eigentlich der Streitwert einer Deckungsklage? Diese Frage wird uns regelmäßig von Kolleginnen und Kollegen gestellt. Die Antwort darauf geben wir gerne hier zusammengefasst: 

Der Streitwert einer Deckungsklage gegen einen Rechtsschutzversicherer richtet sich nach den voraussichtlich entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers, für die dieser den Deckungsschutz begehrt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (vgl. BGH NJW-RR 2006, 791). Heißt also, der Streitwert errechnet sich aus dem voraussichtlichen Prozessrisiko der Hauptsache, für den der Mandant die Deckungszusage haben will. 

In einfach gelagerten Fällen lässt sich dieses Risiko anhand von Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten relativ simpel berechnen. Besondere Aufmerksamkeit ist aber solchen Fallgestaltungen zu schenken, bei denen die Einholung eines Sachverständigengutachtens ernsthaft in Betracht kommt. Dies kann den Streitwert erheblich erhöhen, da solche Kosten beim Streitwert zumindest dann zu berücksichtigen sind, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese tatsächlich entstehen werden (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.10.2019 - 11 W 24/19; OLG München, Beschluss vom 08.02.2018 - 14 U 2688/17). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei Fällen, bei denen es um die Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit und das Klageverfahren in der ersten Instanz geht, nicht zwingend eine Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr erfolgen muss. Sowohl das Brandenburgische OLG (a.a.O.) als auch das OLG Dresden (Beschluss vom 18.12.2019 - 4 W 896/19) haben entschieden, dass eine Anrechnung nicht zu erfolgen hat, da die Gebühren unabhängig voneinander in voller Höhe entstehen. 

Sie haben Fragen zum Streitwert einer Deckungsklage, wir beraten Sie gerne.