Schlussanträge des EuGH-Generalanwaltes & RSV

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Erfreuliche Nachrichten erreichten am 2. Juni 2022 all diejenigen, die auf Seiten der durch den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen und abweichender Real-Emissionswerte geschädigten Autofahrer stehen: Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes Athanasios Rantos hat in der Sache C-100/21 seine Schlussanträge vollumfänglich verbraucherfreundlich ausformuliert. Im Kern schlägt er dem Gerichtshof folgende drei Entscheidungen vor:

    1. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 sind dahingehend auszulegen, dass ihnen Drittschutz bezüglich der Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeuges zukommt, insbesondere hinsichtlich des Interesses, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist.
    2. Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass der Erwerber eines Fahrzeuges einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.
    3. Der entsprechend auszuurteilende Schadensersatz muss im Lichte des unionsrechtlich vorgesehenen Effektivitätsgrundsatzes angemessen sein.

Die gesamten Schlussanträge sind hier in deutscher Sprache abrufbar (Quelle: curia.europa.eu).

Der Europäische Gerichtshof ist damit auf einer Linie mit dem Landgericht Stuttgart (20 O 591/21), welches unlängst die Mercedes-Benz Group AG (ex Daimler AG) auf Grundlage der §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verurteilte.

Übertragen auf versicherungsrechtliche Streitigkeiten bedeutet das kurz und knapp:

Sofern ein Fahrzeug – gleich welchen Herstellers – mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, können hinreichende Erfolgsaussichten nicht mehr abgelehnt werden. Gleichzeitig scheint der EuGH der Ansicht des Bundesgerichtshofes, der Schadensersatzanspruch (auch der sog. Kleine Schadensersatz/merkantile Minderwert) könne durch entsprechend hohe Laufleistung gänzlich aufgezehrt werden, eine klare Absage zu erteilen.

Deckungsklagen gegen die Versicherer scheinen vor diesem Hintergrund derzeit äußerst erfolgsaussichtsreich sowohl was die Deckungsverpflichtung dem Grunde nach als auch hinsichtlich der neu gemischten Karten bzgl. der Anspruchshöhe anbelangt.