OLG Stuttgart (Az.: 7 U 532/22): ADAC nimmt Berufung nach deutlicher Gerichtsansicht zurück
Oberlandesgericht Stuttgart: ADAC nimmt Berufung nach deutlicher Gerichtsansicht zurück – Erfolg für unseren Mandanten
Am 28. März 2024 hat das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 7 U 532/22) in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die Berufung der ADAC RSR GmbH gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15. November 2022 (Az.: 3 O 123/22) keine Erfolgsaussichten hat. Das Gericht wies darauf hin, dass die Deckungsablehnung des ADAC verspätet war und daher unwirksam ist. Daraufhin erklärte die ADAC RSR GmbH noch während der Verhandlung die Rücknahme ihrer Berufung.
Hintergrund des Verfahrens: Streit um Deckungszusage
Unser Mandant hatte in erster Instanz erfolgreich vor dem Landgericht Rottweil gegen die ADAC RSR GmbH geklagt. Das Landgericht stellte fest, dass der ADAC verpflichtet ist, unserem Mandanten Deckungsschutz für ein Berufungsverfahren gegen die Mercedes-Benz Group AG im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen aus dem Diesel-Abgasskandal zu gewähren. Die ADAC RSR GmbH hatte die Deckungszusage zunächst abgelehnt, da sie die Erfolgsaussichten des Verfahrens als ungenügend erachtete.
Mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart: Deutliche Hinweise des Gerichts
In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 28. März 2024 machte der Senat deutlich, dass die Berufung des ADAC voraussichtlich erfolglos bleiben würde. Der Vorsitzende Richter wies darauf hin, dass die ADAC RSR GmbH die Deckungsablehnung nicht unverzüglich mitgeteilt hatte und somit das Ablehnungsrecht verwirkt sei.
1. Verwirkung des Ablehnungsrechts durch verspätete Mitteilung
Das Gericht stellte klar, dass die ADAC RSR GmbH die Deckungsanfrage unseres Mandanten nicht rechtzeitig beantwortet hatte. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) ist der Versicherer verpflichtet, eine Ablehnung des Deckungsschutzes unverzüglich mitzuteilen. Die ADAC hatte die Deckungsanfrage jedoch erst drei Wochen nach Erhalt abgelehnt. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass eine solche Verzögerung als verspätet gilt und die Versicherung ihr Recht verwirkt hat, den Deckungsschutz zu verweigern.
2. Fehlende Erfolgsaussichten der Berufung
Das Gericht legte dar, dass die Berufung in der Sache keine Erfolgsaussichten habe, da die Ablehnung des Deckungsschutzes durch den ADAC allein aus formalen Gründen unwirksam war. Unabhängig von der Bewertung der Erfolgsaussichten des Schadensersatzanspruchs gegen die Mercedes-Benz Group AG sei die Deckungszusage durch die verspätete Reaktion der Versicherung wirksam geworden.
Rücknahme der Berufung durch den ADAC
Angesichts dieser klaren Hinweise erklärte die ADAC RSR GmbH noch in der Verhandlung die Rücknahme ihrer Berufung. Damit wird das Urteil des Landgerichts Rottweil, das unserem Mandanten Deckungsschutz zuspricht, rechtskräftig. Der ADAC trägt nun die Kosten des Berufungsverfahrens.
Fazit: Klarer Erfolg im Rechtsschutzversicherungsrecht
Die Rücknahme der Berufung durch die ADAC RSR GmbH nach deutlicher Gerichtsansicht zeigt, dass eine unzureichende oder verspätete Deckungsablehnung schwerwiegende Konsequenzen für Rechtsschutzversicherer haben kann. Keen Law hat erneut erfolgreich die Interessen seines Mandanten verteidigt und seine Expertise im Bereich des Rechtsschutzversicherungsrechts unter Beweis gestellt. Wir werden weiterhin dafür sorgen, dass Versicherungsnehmer die ihnen zustehenden Leistungen erhalten und ungerechtfertigte Ablehnungen abgewehrt werden.