OLG München (Az.: 25 U 1638/23): DEVK muss Berufung gegen Daimler decken

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Oberlandesgericht München: DEVK muss Berufung gegen Daimler decken!

Am 1. August 2024 hat das Oberlandesgericht München (Az.: 25 U 1638/23) ein wegweisendes Urteil im Bereich des Versicherungsrechts gefällt. In einem Verfahren gegen die DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG ging es um die Frage, ob die Versicherung verpflichtet ist, Deckungsschutz für ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zu gewähren. Das OLG München hat zugunsten unseres Mandanten entschieden und unserer Berufung stattgeben. Die DEVK muss nun die Kosten des Verfahrens tragen.

Hintergrund: Streit um Deckungszusage in einem Dieselverfahren

Im zugrunde liegenden Fall wollte unser Mandant Deckungsschutz für ein Berufungsverfahren in einem sogenannten Dieselverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geltend machen. Das Berufungsverfahren richtet sich gegen die Mercedes Benz Group AG und dreht sich um Schadensersatzforderungen wegen manipulierter Abgastechnologien in einem Dieselfahrzeug.

Der Mandant hatte 2017 einen Mercedes mit dem Motor OM 651 als Gebrauchtwagen erworben und machte geltend, dass das Fahrzeug mit mehrerer unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet sei. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Nachdem die DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG die Deckungszusage für das Berufungsverfahren verweigert hatte, klagte unser Mandant auf Deckungsschutz.

Entscheidung des OLG München: Erfolg der Berufung und Änderung der Rechtsauffassung

Das Oberlandesgericht München hat die Entscheidung des Landgerichts München II (Az.: 9 O 1521/22 Ver) zu unseren Gunsten aufgehoben und festgestellt, dass die DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG verpflichtet ist, Deckungsschutz für das Berufungsverfahren zu gewähren. Diese Entscheidung beruht auf mehreren wesentlichen Erwägungen:

1. Unberechtigte Deckungsablehnung

Das OLG München stellte fest, dass die Versicherung zu Unrecht den Deckungsschutz verweigert hatte. Die Entscheidung beruhte auf der Einschätzung, dass die Deckungsablehnung der DEVK nach den Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (DEVK-ARB 2010) zu Unrecht erfolgt war. Die Versicherung hatte argumentiert, dass keine ausreichende Erfolgsaussicht für das Berufungsverfahren bestünde. Diese Prognose erwies sich jedoch als falsch.

2. Erfolgsaussichten der Klage bei Ablehnung der Deckungszusage

Das Gericht betonte, dass die Erfolgsaussichten der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage, der sogenannten Bewilligungsreife, maßgeblich sind. Nach der geltenden Rechtsauffassung, die der Senat teilte, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife – hier der 17. Juni 2021 – abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klage noch ausreichende Erfolgsaussichten, sodass die Ablehnung des Deckungsschutzes nicht gerechtfertigt war.

Das Gericht wies darauf hin, dass spätere Entwicklungen in der Rechtsprechung, wie etwa das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2024 (Az.: IV ZR 140/23), an dieser Einschätzung nichts ändern. Diese Entscheidungen betonen, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entscheidend ist. Da zu diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussichten weiterhin bestanden, war die Verweigerung des Deckungsschutzes unrechtmäßig.

3. Ausreichende Substantiierung und mögliche Ansprüche

Das OLG München stellte ferner fest, dass der Kläger ausreichend substantiiert dargelegt hatte, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und manipulierten Abgassystemen ausgestattet sei. Das Gericht hob hervor, dass der Kläger nicht nur das sogenannte Thermofenster beanstandete, sondern auch geltend gemacht hatte, dass das Fahrzeug die Grenzwerte nur bei einem Kaltstart und nicht im normalen Fahrbetrieb einhalte. Zudem wurde die Manipulation des On-Board-Diagnosesystems als Argument vorgebracht.

Diese Argumente wurden als ausreichend angesehen, um eine Erfolgsaussicht zu begründen, sodass die Deckungszusage nicht hätte verweigert werden dürfen.

Fazit: Stärkung der Rechte der Versicherungsnehmer im Rechtsschutzversicherungsrecht

Das Urteil des Oberlandesgerichts München ist ein wichtiger Erfolg im Bereich des Rechtsschutzversicherungsrechts und ein starkes Signal für Versicherungsnehmer. Es zeigt, dass Rechtsschutzversicherer ihre Prognoseentscheidung zur Erfolgsaussicht einer Klage gründlich prüfen müssen und dass eine ungerechtfertigte Deckungsablehnung nicht ohne Konsequenzen bleibt. Die Entscheidung stärkt die Position der Versicherungsnehmer und unterstreicht die Bedeutung einer fundierten rechtlichen Auseinandersetzung, wenn der Rechtsschutz zu Unrecht verweigert wird.

Keen Law steht weiterhin an der Seite seiner Mandanten, um ihre Rechte durchzusetzen und dafür zu sorgen, dass sie den Schutz erhalten, der ihnen zusteht.