OLG Köln (Az.: 9 U 31/24): Positiver Hinweisbeschluss zur Berufung der ADAC RSR GmbH
Oberlandesgericht Köln: Positiver Hinweisbeschluss zur Berufung der ADAC RSR GmbH – Stellungnahme des Versicherers noch ausstehend
Am 28. August 2024 hat das Oberlandesgericht Köln (Az.: 9 U 31/24) einen Hinweisbeschluss im Berufungsverfahren zwischen der ADAC RSR GmbH und unserem Mandanten erlassen. Das Gericht beabsichtigt, die Berufung der ADAC RSR GmbH gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Dezember 2023 (Az.: 10 O 61/23) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht endgültig, da die Stellungnahme des Versicherers hierzu noch aussteht.
Hintergrund des Verfahrens: Streit um Deckungszusage für Rechtsschutz
Das Verfahren betrifft die Frage, ob die ADAC RSR GmbH verpflichtet ist, unserem Mandanten Deckungsschutz für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Automobilhersteller zu gewähren. Der Kläger macht geltend, dass sein Fahrzeug von Abgasmanipulationen betroffen ist, die zu einem Schadenersatzanspruch führen.
Inhalt des Hinweisbeschlusses: Begründung des Gerichts
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln erläuterte in seinem Beschluss die Gründe, warum die Berufung der ADAC RSR GmbH keine Erfolgsaussichten hat:
1. Keine Aussicht auf Erfolg der Berufung
Das Gericht stellte klar, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist, da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Bonn in der Sache rechtlich korrekt ist. Das Landgericht hatte zu Recht festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Deckungsschutz hat. Die Berufung der Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs seien gemäß § 17 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen (VRB) zu bejahen, insbesondere da ein bindender Stichentscheid vorliegt.
2. Bindungswirkung des Stichentscheids
Das Oberlandesgericht hob hervor, dass der Stichentscheid, der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers erstellt wurde, bindend ist. Ein Stichentscheid entfaltet gemäß § 17 Abs. 3 VRB dann Bindungswirkung, wenn er eine unabhängige, ausreichend begründete Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage darstellt. Diese Stellungnahme muss deutlich machen, in welchen Punkten die Meinung des Versicherers nach Ansicht des Anwalts unzutreffend ist. Das Gericht folgte den Ausführungen des Landgerichts und erklärte, dass der vorliegende Stichentscheid diesen Anforderungen genügt. Es wurde festgestellt, dass die ADAC RSR GmbH keinen schlüssigen Nachweis erbracht hat, dass dieser Stichentscheid "offenbar" von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage abweicht.
3. Unzureichende Begründung der Deckungsablehnung durch die ADAC RSR GmbH
Das Gericht bemängelte, dass die ADAC RSR GmbH in ihrer Ablehnung des Deckungsschutzes keine ausreichenden Argumente vorgebracht hatte, um die offensichtlichen Erfolgsaussichten des klägerischen Begehrens zu widerlegen. Insbesondere ging das Gericht davon aus, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Seite umfassen muss. Maßgeblich sei, ob der Standpunkt des Versicherungsnehmers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest vertretbar ist. Die ADAC RSR GmbH hatte diese Anforderungen nicht erfüllt, da sie sich lediglich pauschal auf fehlende Erfolgsaussichten berufen hatte, ohne konkrete Beweise zu liefern.
Verfahren läuft weiter: Stellungnahme des Versicherers noch ausstehend
Das Verfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen, da die ADAC RSR GmbH die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss erhalten hat. Diese Stellungnahme steht noch aus. Das Gericht hat den Versicherer darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung für ihn kostengünstiger wäre, da ansonsten die vollen Gerichtskosten zu tragen sind.
Fazit: Stärkung der Rechte der Versicherungsnehmer
Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln verdeutlicht, dass Rechtsschutzversicherer ihre Entscheidungen zur Ablehnung des Deckungsschutzes gründlich und nachvollziehbar begründen müssen. Andernfalls riskieren sie eine Zurückweisung der Berufung, wie sie hier beabsichtigt ist. Keen Law wird die Interessen seines Mandanten auch weiterhin entschlossen vertreten und sicherstellen, dass die Entscheidung des Landgerichts Bonn Bestand hat und der Deckungsschutz gewährt wird. Wir werden unsere Mandanten über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden halten.