OLG Köln (Az.: 9 U 5/24): Hinweisbeschluss zur Berufung der DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG

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Oberlandesgericht Köln: Hinweisbeschluss zur Berufung der DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG – Stellungnahme des Versicherers noch ausstehend

Am 26. Juni 2024 hat das Oberlandesgericht Köln (Az.: 9 U 5/24) einen Hinweisbeschluss im Berufungsverfahren zwischen der DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG und unserem Mandanten erlassen. Das Gericht beabsichtigt, die Berufung der DEVK gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. März 2024 (Az.: 20 O 81/23) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die endgültige Entscheidung ist jedoch noch nicht getroffen, da die Stellungnahme der DEVK hierzu noch aussteht.

Hintergrund des Verfahrens: Streit um Deckungszusage für Rechtsschutz

Der Streit drehte sich um die Frage, ob die DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG verpflichtet ist, unserem Mandanten Deckungsschutz für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Mercedes-Benz Group AG zu gewähren. Diese Ansprüche basieren auf dem Vorwurf, dass das vom Kläger gekaufte Fahrzeug von Abgasmanipulationen betroffen ist, die zu einem Schadenersatzanspruch führen.

Inhalt des Hinweisbeschlusses: Begründung des Gerichts

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln erläuterte in seinem Beschluss die Gründe, warum die Berufung der DEVK keine Erfolgsaussichten hat:

1. Keine Aussicht auf Erfolg der Berufung

Das Gericht stellte klar, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist, da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Köln in der Sache rechtlich korrekt ist. Das Landgericht hatte zu Recht festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Deckungsschutz hat. Die Berufung der DEVK rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs seien gemäß den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB 2010) zu bejahen, insbesondere weil die Ablehnung des Deckungsschutzes durch die DEVK unzulässig war.

2. Verwirkung des Ablehnungsrechts durch die DEVK

Das Oberlandesgericht hob hervor, dass die DEVK ihr Ablehnungsrecht gemäß § 18 Abs. 1 ARB 2010 verwirkt hat. Nach dieser Vorschrift muss der Versicherer, wenn er den Deckungsschutz ablehnt, dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe mitteilen. Die DEVK hatte jedoch nicht unverzüglich auf die Anfrage unseres Mandanten reagiert. Das Gericht stellte fest, dass die DEVK erst nach einer Verzögerung reagierte und keine ausreichenden Gründe für diese Verzögerung vorbrachte. Aufgrund dieser verspäteten Reaktion verlor die DEVK ihr Recht, den Deckungsschutz abzulehnen.

3. Unzureichende Begründung der Deckungsablehnung

Das Gericht führte weiter aus, dass die DEVK die Ablehnung des Deckungsschutzes nicht hinreichend begründet hatte. Es wurde festgestellt, dass die Begründung der DEVK lediglich auf allgemeinen Annahmen und pauschalen Behauptungen beruhte und keine konkreten Tatsachen oder rechtlichen Argumente enthielt, die die Ablehnung des Deckungsschutzes rechtfertigen würden. Die Versicherung konnte nicht nachweisen, dass der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz keine Erfolgsaussichten hat, weshalb die Ablehnung als unbegründet angesehen wurde.

Verfahren läuft weiter: Stellungnahme der DEVK noch ausstehend

Das Verfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen, da die DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss erhalten hat. Diese Stellungnahme steht noch aus. Das Oberlandesgericht hat die DEVK darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung für sie kostengünstiger wäre, da ansonsten die vollen Gerichtskosten zu tragen sind.

Fazit: Stärkung der Rechte der Versicherungsnehmer

Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln verdeutlicht, dass Rechtsschutzversicherer ihre Entscheidungen zur Ablehnung des Deckungsschutzes gründlich und nachvollziehbar begründen müssen. Andernfalls riskieren sie, dass ihre Berufungen als unbegründet zurückgewiesen werden. Keen Law wird die Interessen seines Mandanten weiterhin entschlossen vertreten und sicherstellen, dass die Entscheidung des Landgerichts Köln Bestand hat und der Deckungsschutz gewährt wird. Wir halten unsere Mandanten über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden und setzen uns dafür ein, dass ihre Rechte gewahrt bleiben.