OLG Köln (Az.: 9 U 79/24): Hinweis auf geplante Zurückweisung der Berufung der LVM Rechtsschutz-Service GmbH

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OLG Köln: Hinweis auf geplante Zurückweisung der Berufung der LVM Rechtsschutz-Service GmbH – Verfahren läuft weiter

Am 4. September 2024 hat das Oberlandesgericht Köln (Az.: 9 U 79/24) in einem Verfahren zwischen der LVM Rechtsschutz-Service GmbH und unserem Mandanten auf die geplante Zurückweisung der Berufung der LVM hingewiesen. Das Gericht beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da es diese für offensichtlich unbegründet hält. Die endgültige Entscheidung steht jedoch noch aus, da die Stellungnahme der LVM hierzu noch aussteht.

Hintergrund des Verfahrens: Streit um Deckungszusage für Schadensersatzansprüche

Der Streitpunkt in diesem Verfahren ist die Frage, ob die LVM Rechtsschutz-Service GmbH verpflichtet ist, Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Volkswagen AG zu gewähren. Diese Ansprüche beruhen auf einem Fahrzeugkauf, bei dem der Kläger geltend macht, dass sein Fahrzeug von Abgasmanipulationen betroffen ist.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln: Geplanter Verlust des Ablehnungsrechts

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln sieht die Berufung der LVM als offensichtlich unbegründet an und hat daher seine Absicht erklärt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Gericht begründet dies wie folgt:

1. Pflicht zur Gewährung des Deckungsschutzes wegen bindendem Stichentscheid

Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass die LVM dem Kläger Deckungsschutz gewähren muss, da ein bindender Stichentscheid vorliegt. Dieser Stichentscheid wurde von einem unabhängigen Anwalt erstellt und enthält eine fundierte Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage, die hinreichend darlegt, dass die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens gegeben sind. Die LVM hatte diesen Stichentscheid nicht ausreichend widerlegt und konnte keine offensichtliche Abweichung von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage darlegen, die eine Bindungswirkung des Stichentscheids entkräftet hätte.

2. Fehlerhafte Ablehnung des Deckungsschutzes durch die LVM

Das Gericht betonte, dass die LVM die Ablehnung des Deckungsschutzes nicht ordnungsgemäß begründet hat. Das Unternehmen hatte zu spät auf das Begehren des Klägers reagiert und konnte die Rechtmäßigkeit seiner Ablehnungsentscheidung nicht ausreichend darlegen. Aufgrund der verspäteten Reaktion und der unzureichenden Begründung der Ablehnung wurde das Ablehnungsrecht der LVM als verwirkt angesehen.

3. Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz

Das Oberlandesgericht bestätigte weiterhin, dass die LVM für alle materiellen Schäden haften muss, die daraus resultieren, dass die Deckungszusage nicht rechtzeitig erteilt wurde. Der Kläger hat Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG sowie auf alle weiteren Schäden, die durch die fehlende Deckungszusage entstanden sind.

Verfahren läuft weiter: Stellungnahme der LVM steht noch aus

Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die LVM Rechtsschutz-Service GmbH hat Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Gerichts. Diese Stellungnahme steht derzeit noch aus. Das Oberlandesgericht hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung für die LVM kostengünstiger wäre, da sie andernfalls die vollen Gerichtskosten tragen müsste.

Fazit: Starkes Signal für Versicherungsnehmer im Rechtsschutzversicherungsrecht

Die geplante Zurückweisung der Berufung durch das Oberlandesgericht Köln zeigt, dass Rechtsschutzversicherer ihre Entscheidungen über die Ablehnung des Deckungsschutzes gut begründen müssen. Andernfalls riskieren sie den Verlust ihres Ablehnungsrechts. Keen Law wird die Interessen seines Mandanten auch weiterhin mit aller Kraft vertreten und sich dafür einsetzen, dass ungerechtfertigte Deckungsablehnungen erfolgreich angefochten werden. Wir bleiben wachsam und werden unsere Mandanten über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden halten.