OLG Köln (Az.: 9 U 21/24): Deckungsschutz und Schadensersatzpflicht bestätigt
OLG Köln: Deckungsschutz und Schadensersatzpflicht bestätigt
Am 4. September 2024 hat das Oberlandesgericht Köln (Az.: 9 U 21/24) die Berufung der DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2023 (Az.: 20 O 76/23) zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist ein bedeutender Erfolg für unsere Mandantin und ein wichtiger Schritt im Versicherungsrecht und Rechtsschutzversicherungsrecht. Er bestätigt, dass die Versicherung verpflichtet ist, Deckungsschutz zu gewähren und die daraus resultierenden Schäden zu ersetzen.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln: Gründe für die Zurückweisung
Das Oberlandesgericht Köln folgte der Auffassung des Landgerichts Köln und stellte klar, dass die Berufung der DEVK keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf folgende wesentliche Punkte:
1. Getrennte Beurteilung der Erfolgsaussichten im Deckungsverfahren
Das Gericht stellte fest, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Deckungsverfahren unabhängig vom Hauptsacheverfahren erfolgen muss. Eine Deckungszusage kann auch das tatsächlich Durchgesetzte übersteigen. Dieser Grundsatz gilt insbesondere dann, wenn die Bindungswirkung durch einen Stichentscheid gegeben ist. Ein solcher Stichentscheid war hier maßgeblich, da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine fundierte Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage abgegeben hatten, die ausreichend begründet war und die Unrichtigkeit der Ablehnungsgründe der Versicherung aufzeigte.
2. Keine Zumutbarkeit des Abwartens auf Grundsatzentscheidungen
Der Senat entschied, dass es der Klägerin nicht zuzumuten war, auf Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Juni 2023 zu warten, bevor sie ihre Ansprüche geltend machte. Die Beklagte hatte behauptet, dass der Stichentscheid sich nicht mit dem Nachweis der Aufspielung eines Updates beschäftige, doch dieser Einwand wurde vom Gericht als irrelevant betrachtet. Das Gericht führte aus, dass die Beklagte selbst im Schreiben vom 29. September 2022 die Implementierung eines Thermofensters zugunsten der Klägerin unterstellt hatte.
3. Prüfung der Eintrittspflicht und Schadensersatzansprüche
Das Gericht bestätigte die Verpflichtung der DEVK zur Deckungszusage, da die Beklagte die Prüfung ihrer Eintrittspflicht nicht hinreichend vorgenommen hatte. Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten in Bezug auf alle Schäden, die aus der verweigerten Deckungszusage resultieren, wurde gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 249 BGB, §§ 1, 125 VVG i.V.m. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag bejaht. Der Senat wies darauf hin, dass es für die Feststellung der Ersatzpflicht keiner Vorlage des vollständigen Prozesskostenfinanzierungsvertrages bedarf, da die Prüfung der Wirksamkeit des Vertrages nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens sei.
4. Rechtmäßigkeit der Feststellungsklage und des Schadensersatzanspruchs
Das Gericht betonte, dass die Feststellungsklage der Klägerin zulässig und hinreichend bestimmt ist. Es führte aus, dass die Klägerin nicht gezwungen sei, zur bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn deren Voraussetzungen im Verlauf des Rechtsstreits eintreten. Darüber hinaus wurde bestätigt, dass die Versicherung nicht nur für die Kosten der Prozessführung aufkommen muss, sondern auch für den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass die Klägerin mangels Deckungszusage einen Prozesskostenfinanzierungsvertrag abschließen musste.
5. Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Stichentscheids
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Klägerin auch Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Stichentscheids hat. Dieser Anspruch wurde von der Beklagten nicht substanziell angefochten, sodass weitere Ausführungen hierzu nicht erforderlich waren.
Konsequenzen der Entscheidung
Mit der Zurückweisung der Berufung bestätigt das Oberlandesgericht Köln die umfassende Verpflichtung der DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG zur Gewährung des Deckungsschutzes und zur Übernahme aller daraus resultierenden Schäden. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer und stellt klar, dass unberechtigte Deckungsablehnungen nicht ohne Konsequenzen bleiben.
Fazit: Stärkung der Rechte der Versicherungsnehmer im Rechtsschutzversicherungsrecht
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, gegen unberechtigte Deckungsablehnungen vorzugehen. Unsere Kanzlei Keen Law konnte erneut erfolgreich die Rechte unserer Mandantin durchsetzen und einen wichtigen Sieg im Bereich des Versicherungsrechts erzielen. Versicherungsnehmer sollten sich nicht davor scheuen, ihre Ansprüche konsequent zu verfolgen, wenn ihre Rechtsschutzversicherung ihren Verpflichtungen nicht nachkommt.