OLG Köln (Az.: 9 U 51/24): Berufung der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH zurückgewiesen

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Oberlandesgericht Köln: Berufung der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH zurückgewiesen – Klare Linie im Rechtsschutzversicherungsrecht

Am 20. August 2024 hat das Oberlandesgericht Köln (Az.: 9 U 51/24) die Berufung der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Januar 2024 (Az.: 10 O 73/23) zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Berufung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat und stützte sich dabei maßgeblich auf die rechtlichen Erwägungen des vorherigen Hinweisbeschlusses vom 2. Juli 2024. Da die ERGO auf diesen Hinweisbeschluss nicht reagierte, wurde die Berufung ohne weitere mündliche Verhandlung abgewiesen.

Hintergrund des Verfahrens: Streit um Deckungszusage für Schadensersatzansprüche

Der Fall betrifft die Frage, ob die ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH verpflichtet ist, einem Versicherungsnehmer Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Volkswagen AG zu gewähren. Diese Ansprüche basieren auf der Behauptung, dass das vom Kläger gekaufte Fahrzeug durch Abgasmanipulationen betroffen ist, was zu einem Anspruch auf Schadensersatz führt.

Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2024: Rechtliche Erwägungen

Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts vom 2. Juli 2024 machte deutlich, dass die Berufung der ERGO nach Ansicht des Gerichts offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat. Die wesentlichen rechtlichen Erwägungen des Senats, die zur geplanten Zurückweisung führten, waren wie folgt:

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten

Der Senat stellte fest, dass die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens im Regelfall auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Dies bedeutet, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entscheidend ist und nicht der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Diese Sichtweise entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der klargestellt hat, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten auch spätere rechtliche Entwicklungen berücksichtigen muss.

2. Hinreichende Erfolgsaussichten des Deckungsschutzanspruchs

Das Gericht betonte, dass die Ansprüche des Klägers gegen die Volkswagen AG, insbesondere auf Ersatz des sogenannten Differenzschadens, hinreichende Erfolgsaussichten aufweisen. Maßgeblich hierfür war die Annahme, dass der Schadenersatzanspruch des Klägers auf die Verletzung von europäischen Abgasnormen gestützt ist, die durch das EuGH-Urteil vom 21. März 2023 (C-100/21) bekräftigt wurden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2023 ebenfalls bestätigt, dass solche Ansprüche auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage Erfolg haben können.

3. Unzureichende Begründung der Deckungsablehnung

Das Oberlandesgericht Köln führte aus, dass die ERGO nicht ausreichend darlegen konnte, warum die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Volkswagen AG nicht hinreichend gegeben seien. Die Versicherung hatte in ihrer Ablehnung weder die zugrunde liegende Sach- und Rechtslage korrekt bewertet noch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs angemessen berücksichtigt. Daher war die Ablehnung des Deckungsschutzes rechtsfehlerhaft.

Fazit: Stärkung der Versicherungsnehmer im Rechtsschutzversicherungsrecht

Die Zurückweisung der Berufung durch das Oberlandesgericht Köln bestätigt die Rechte von Versicherungsnehmern und unterstreicht die Notwendigkeit für Rechtsschutzversicherer, ihre Entscheidungen sorgfältig zu prüfen und zu begründen. Die ERGO hatte die Gelegenheit, auf die klaren Hinweise des Gerichts zu reagieren, verzichtete jedoch auf eine Stellungnahme, was letztlich zur Abweisung der Berufung führte. Keen Law wird weiterhin die Rechte seiner Mandanten entschlossen verteidigen und sicherstellen, dass Versicherungsnehmer den ihnen zustehenden Deckungsschutz erhalten.