OLG Köln (Az.: 9 U 49/24): Berufung der DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG zurückgewiesen
Oberlandesgericht Köln weist Berufung der DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG zurück
Am 20. August 2024 hat das Oberlandesgericht Köln (Az.: 9 U 49/24) die Berufung der DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG gegen das Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 20 O 103/23) zurückgewiesen. Damit bestätigte das Oberlandesgericht den Anspruch unseres Mandanten auf umfassenden Deckungsschutz.
Hintergrund des Falls: Streit um die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob die DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG verpflichtet ist, unserem Mandanten Deckungsschutz für ein Klageverfahren gegen einen Automobilhersteller im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal zu gewähren. Die DEVK hatte die Deckung abgelehnt, da sie der Ansicht war, dass nicht genügend Informationen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten vorlägen und somit die Voraussetzungen für die Deckung nicht erfüllt seien.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln: Ablehnungsrecht der Versicherung verwirkt
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschied, dass die Berufung der DEVK keine Aussicht auf Erfolg hat und wies diese zurück. Der Beschluss erfolgte nach dem vorherigen Hinweisbeschluss des Senats vom 4. Juli 2024, der die Argumente der DEVK als nicht ausreichend angesehen hatte. Das Gericht bestätigte, dass die Versicherung ihr Ablehnungsrecht verwirkt hat und dem Kläger daher Deckungsschutz gewährt werden muss. Hier sind die wesentlichen Gründe der Entscheidung:
1. Verwirkung des Ablehnungsrechts gemäß § 18 Abs. 1 ARB 94
Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass die DEVK ihr Ablehnungsrecht gemäß § 18 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) verloren hat. Die Versicherung hatte auf das Aufforderungsschreiben unseres Mandanten vom 2. November 2021 erst am 30. Juni 2022 reagiert, was als deutlich verspätet betrachtet wurde. Das Gericht hob hervor, dass eine unverzügliche Reaktion erforderlich gewesen wäre, um das Ablehnungsrecht zu wahren. Die DEVK konnte nicht überzeugend darlegen, dass ihr keine ausreichenden Informationen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten vorgelegen hätten. Der Senat sah es als erwiesen an, dass die Versicherung vielmehr die Erfolgsaussichten inhaltlich infrage stellte, was jedoch nicht ausreichte, um die verspätete Reaktion zu rechtfertigen.
2. Bestätigung des Deckungsschutzes durch das Landgericht Köln
Der 9. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln, welches dem Kläger umfassenden Deckungsschutz zugesprochen hatte. Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Kläger weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Deckungsschutzes habe, selbst wenn er kein wirtschaftliches Interesse mehr an der Verfolgung des Deckungsanspruchs habe. Der Senat sah hierin keine Änderung des Streitgegenstands oder eine Klagerücknahme. Die Versicherung konnte somit ihre Ablehnung nicht aufrecht erhalten, da sie ihr Ablehnungsrecht verwirkt hatte.
3. Stellungnahme der DEVK rechtfertigt keine abweichende Entscheidung
Die Stellungnahme der DEVK auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2024 rechtfertigte keine abweichende Entscheidung. Der Senat führte aus, dass die Versicherung auch in ihrer Stellungnahme keine neuen, relevanten Argumente vorgebracht hatte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Insbesondere blieb die Versicherung bei der unbegründeten Behauptung, dass ihr nicht ausreichend Informationen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten vorgelegen hätten.
Fazit: Stärkung der Rechte von Versicherungsnehmern im Rechtsschutzversicherungsrecht
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln ist ein wichtiger Erfolg für unseren Mandanten und bestätigt, dass Versicherungen ihre Ablehnungsentscheidungen zeitnah und korrekt kommunizieren müssen, um Rechtsverluste zu vermeiden. Die DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG muss nun den Deckungsschutz gewähren, da sie ihr Ablehnungsrecht durch verspätete Reaktion verloren hat.
Wir sind stolz, die Rechte seines Mandanten gegenüber Rechtsschutzversichern erneut durchgesetzt zu haben. Wir stehen Versicherungsnehmern zur Seite, die sich gegen ungerechtfertigte Ablehnungen wehren und ihren Anspruch auf den ihnen zustehenden Versicherungsschutz durchsetzen möchten.