OLG Hamm (Az.: I-20 U 199/23): Wohl keine Erfolgsaussicht für Berufung der LVM

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Oberlandesgericht Hamm bestätigt: Wohl keine Erfolgsaussicht für Berufung der LVM – Verfahren noch nicht abgeschlossen

Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-20 U 199/23) hat in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die Berufung der Beklagten, der LVM Rechtsschutz-Service GmbH, gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. August 2023 (Az.: 15 O 129/22) voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht machte deutlich, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen die Mercedes-Benz Group AG in der ersten Instanz zu Recht festgestellt wurde.

Gründe des Gerichts für die Unbegründetheit der Berufung

Das Oberlandesgericht Hamm betonte, dass die Einwände der Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts Münster nicht durchgreifen. Es bestätigte die Einschätzung des Landgerichts, dass die Feststellungsklage der Klägerin zulässig und hinreichend bestimmt ist. Die Klägerin hatte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag Deckungsschutz für die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung ihrer Interessen beantragt. Dies umfasst insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund angeblich unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Fahrzeug der Mercedes-Benz Group AG.

Das Gericht stellte klar, dass der Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" – einer spezifischen Art von Abschalteinrichtung, die die Abgasrückführung unter bestimmten Temperaturbedingungen einschränkt – als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller genügen könne. Das Landgericht Münster hatte den Anspruch der Klägerin auf Deckungsschutz für diese Schadensersatzklage zu Recht bejaht, unabhängig von weiteren technischen Details oder der Bewertung eines sittenwidrigen Verhaltens des Herstellers.

Weiteres Verfahren noch offen

Obwohl das Oberlandesgericht Hamm in seinem Hinweisbeschluss deutlich machte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, ist das Verfahren damit noch nicht endgültig abgeschlossen. Beide Parteien haben die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses eine Stellungnahme abzugeben. Die weitere Entwicklung des Verfahrens hängt davon ab, ob die Parteien zusätzliche Argumente vorbringen oder ob das Gericht die Berufung im Beschlusswege zurückweist.

Fazit: Entscheidung stärkt die Rechte der Versicherten

Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen durch Rechtsschutzversicherer. Die Entscheidung zeigt, dass Versicherungsnehmer ihre Ansprüche auf Deckungsschutz auch in komplexen Fällen erfolgreich durchsetzen können. Die Kanzlei Keen Law wird ihren Mandanten weiterhin kompetent vertreten und dafür sorgen, dass ihre Rechte gewahrt bleiben. Das Verfahren bleibt spannend, und wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.