OLG Hamm (Az.: I-20 U 2/24): Berufung der LVM Rechtsschutz-Service GmbH bleibt erfolglos

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Oberlandesgericht Hamm: Berufung der LVM Rechtsschutz-Service GmbH bleibt erfolglos – Verfahren läuft weiter

Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-20 U 2/24) hat am 19. August 2024 in einem Hinweis klargestellt, dass die Berufung der LVM Rechtsschutz-Service GmbH gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Az.: 115 O 70/23) keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, wonach die LVM verpflichtet ist, unserem Mandanten Deckungsschutz für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Fahrzeughersteller zu gewähren. Das Verfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen, da die Stellungnahme der LVM hierzu noch aussteht.

Hintergrund des Verfahrens: Streit um Deckungszusage für Schadensersatzansprüche

Unser Mandant hatte in erster Instanz vor dem Landgericht Münster erfolgreich Deckungsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Mercedes-Benz Group AG aufgrund von Abgasmanipulationen gefordert. Das Landgericht stellte fest, dass die LVM verpflichtet ist, den bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, insbesondere für die Geltendmachung eines Differenzschadens bis zu einem Betrag von 3.739,50 Euro, abzüglich der Nutzungsvorteile, die den Wert des Fahrzeugs übersteigen.

Rechtliche Erwägungen des Oberlandesgerichts Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm wies darauf hin, dass die Berufung der LVM voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Münster. Das Gericht führte mehrere Gründe an:

1. Zulässigkeit und hinreichende Bestimmtheit der Klageanträge

Das Gericht bestätigte die Zulässigkeit der Klageanträge des Mandanten und stellte fest, dass diese hinreichend bestimmt sind. Die Klage zielte darauf ab, den Deckungsschutz für die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller zu erhalten, was ausreichend klar formuliert war. Das Gericht wies den Einwand der LVM zurück, der Antrag sei unbestimmt, da die Höhe des Schadensersatzes eindeutig aus der Begründung hervorging.

2. Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage gegen den Fahrzeughersteller

Das Oberlandesgericht bekräftigte, dass die Klage unseres Mandanten auf Ersatz des Differenzschadens aufgrund des sogenannten "Thermofensters" – einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Fahrzeug – hinreichende Erfolgsaussichten hat. Es betonte, dass die Argumente des Mandanten zur Rechtslage schlüssig dargelegt wurden und die LVM keine überzeugenden Beweise vorlegen konnte, die die Erfolgsaussichten des Verfahrens infrage stellen würden.

3. Schadensersatzpflicht der LVM aufgrund der Ablehnung des Deckungsschutzes

Das Gericht stellte fest, dass die LVM auch verpflichtet ist, die materiellen Schäden zu ersetzen, die unserem Mandanten durch die Ablehnung der Deckungszusage entstanden sind. Dies umfasst insbesondere die Mehrkosten, die durch den Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages entstanden sind, da die Deckungsablehnung als unbegründet angesehen wurde.

Fazit: Verfahren läuft weiter

Obwohl das Oberlandesgericht Hamm klar gemacht hat, dass die Berufung der LVM voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Die LVM hat nun die Möglichkeit, zu den Hinweisen des Gerichts Stellung zu nehmen. Keen Law wird weiterhin die Interessen unseres Mandanten engagiert vertreten und sicherstellen, dass seine Rechte gewahrt bleiben.