OLG Frankfurt (Az.: 12 U 54/23): Erfolgreiche Berufung bestätigt Deckungsschutz für unseren Mandanten
Erfolgreiche Berufung: Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt Deckungsschutz für unseren Mandanten – Klare Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage
Unsere Kanzlei hat vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 12 U 54/23) in einem Berufungsverfahren gegen die ADAC RSR GmbH einen entscheidenden Erfolg erzielt. Das Gericht hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az.: 28 O 75/22) aufgehoben und entschieden, dass unser Mandant Anspruch auf Deckungsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Mercedes-Benz Group AG hat. Die Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die klare Einschätzung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Schadensersatzklage.
Hintergrund des Verfahrens: Streit um Deckungszusage
Unser Mandant hatte von der ADAC RSR GmbH Deckungsschutz für ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart beantragt. Das Verfahren richtete sich gegen die Mercedes-Benz Group AG, bei der es um die Nutzung unzulässiger Abschalteinrichtungen – insbesondere eines sogenannten "Thermofensters" und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) – in einem Fahrzeug ging, das unser Mandant erworben hatte. Diese Einrichtungen führten zu einem Rückruf des Fahrzeugs durch das Kraftfahrtbundesamt.
Die ADAC RSR GmbH hatte die Deckung für die Berufung verweigert, weil sie die Erfolgsaussichten als unzureichend ansah. Das Landgericht Darmstadt folgte dieser Auffassung und wies die Klage unseres Mandanten auf Deckungsschutz ab.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt: Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage bejaht
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt revidiert und festgestellt, dass die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Schadensersatzklage unseres Mandanten hinreichend gegeben sind. Die wesentlichen Argumente des Gerichts waren:
1. Klare Erfolgsaussichten für den Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB
Das Oberlandesgericht Frankfurt hob hervor, dass der Anspruch unseres Mandanten auf Schadensersatz gegen die Mercedes-Benz Group AG gemäß § 826 BGB hinreichende Erfolgsaussichten hat. Das Gericht verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, wie eines Thermofensters, grundsätzlich als sittenwidrig zu bewerten sei, wenn der Hersteller dadurch bewusst und gezielt gesetzliche Vorschriften umgehe, um seine wirtschaftlichen Interessen zu fördern.
Der Bundesgerichtshof hat in früheren Urteilen festgestellt, dass die Käufer von Fahrzeugen, die mit solchen Abschalteinrichtungen ausgestattet sind, grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz haben können, da diese Praxis eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt. Das Oberlandesgericht sah hierin eine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass die Klage unseres Mandanten gegen die Mercedes-Benz Group AG in der Berufung Erfolg haben könnte.
2. Eingehende Prüfung der technischen Argumente und rechtlichen Würdigung
Das Gericht würdigte die technischen Argumente im Zusammenhang mit der Verwendung der Abschalteinrichtungen und stellte fest, dass die Vorinstanz die Erfolgsaussichten der Klage nicht angemessen berücksichtigt hatte. Insbesondere verwies das Gericht darauf, dass die vorliegenden Gutachten und die Erkenntnisse des Kraftfahrtbundesamts einen klaren Anhaltspunkt dafür bieten, dass die verwendeten Abschalteinrichtungen unzulässig waren und die gesetzlichen Grenzwerte nur unter Testbedingungen einhielten.
Zudem hob das Gericht hervor, dass der Hersteller durch den Einsatz solcher Techniken gezielt die gesetzlichen Emissionsgrenzen umgangen habe, was als Grundlage für die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ausreiche. Diese Feststellungen führten dazu, dass die Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage unseres Mandanten als hoch einzustufen sind.
3. Bindungswirkung des Stichentscheids bleibt offen
Das Gericht hat in seiner Entscheidung die Frage der Bindungswirkung des von uns gefertigten Stichentscheids ausdrücklich offen gelassen. Dennoch folgte es unserer Argumentation, dass auch unabhängig von dieser Bindungswirkung die Erfolgsaussichten der Klage hinreichend gegeben sind. Dies bedeutete, dass der Deckungsschutz bereits aufgrund der inhaltlichen Prüfung der Erfolgsaussichten zu gewähren war.
Fazit: Gericht bestätigt den Deckungsschutz – ADAC trägt die Kosten
Aufgrund dieser überzeugenden Argumentation des Gerichts entschied der ADAC, die Berufung aufzugeben und den Deckungsschutz für unseren Mandanten zu gewähren. Damit endet der Rechtsstreit in zweiter Instanz zu unseren Gunsten, und der ADAC trägt die vollen Kosten des Verfahrens.
Dieser Erfolg unterstreicht erneut die Bedeutung einer fundierten rechtlichen Prüfung und die Bereitschaft, unberechtigte Ablehnungen des Deckungsschutzes konsequent anzufechten. Keen Law wird auch weiterhin engagiert dafür kämpfen, die Rechte der Versicherungsnehmer zu stärken und sicherzustellen, dass unsere Mandanten den ihnen zustehenden Schutz erhalten. Wir werden die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und unsere Mandanten über alle Schritte informieren.