Mutwillige Rechtsverfolgung bei Sachverständigenkosten

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In zwei Entscheidungen hatten sich Gerichte mit der Frage einer mutwilligen Rechtsverfolgung wegen Sachverständigenkosten zu beschäftigen. 

 

Das OLG Hamm (Beschluss vom 11.06.2021, Az: I-20 W 9/21 (r+s 2021, 687)) hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu befinden, ob der in Anspruch genommene Rechtsschutzversicherer den bereits angeforderten Sachverständigenvorschuss in Höhe von 30.000,00 EUR zu zahlen habe. Nachdem der Antragsteller bereits vor dem Landgericht unterlegen war, wurde auch die sofortige Beschwerde durch das OLG zurückgewiesen. Der Versicherungsnehmer hatte nach entsprechender Deckungsanfrage eine Zusage erhalten, die allerdings dahingehend beschränkt wurde, dass keine Zusage hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens erteilt werde, soweit dieses auf den Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung abzielt. Das OLG verneinte einen Verfügungsanspruch, da die Beschränkung der Deckungszusage nicht zu beanstanden sei, insbesondere sei es dem Versicherer nicht verwehrt gewesen, sich jetzt noch auf den Einwand der Mutwilligkeit zu berufen. 

 

Über einen ähnlichen Fall hatte das Landgericht Dortmund (Urteil vom 09.12.2021, Az: 2 O 133/21 (r+s 2022, 84)) zu entscheiden. Hier verlangte der Versicherungsnehmer eine uneingeschränkte Deckungszusage, nachdem die RSV den Deckungsschutz zwar erteilte, aber Sachverständigenkosten aufgrund von Mutwilligkeit von vornherein nicht unter Deckungsschutz stellte. Das Landgericht lehnte das klägerische Begehren ab und begründete die Mutwilligkeit damit, dass „gerichtsbekannt“ sei, dass für entsprechende Gutachten Kosten in „mittlerer fünfstelliger Höhe“ entstehen.  

 

Während bei der Entscheidung des OLG Hamm die Annahme der Mutwilligkeit im Hinblick auf Klageforderung und Höhe der Sachverständigenkosten naheliegend erscheint, ist in Anbetracht des Prüfungsmaßstabes fraglich, wie das Landgericht Dortmund eine Mutwilligkeit überhaupt prüfen konnte, da konkrete Kosten für ein Gutachten gar nicht bekannt waren. Hierbei pauschal auf Erkenntnisse aus anderen Verfahren abzustellen kann nicht überzeugen, zumal im Abgasskandal auch Gutachten beauftragt werden, bei denen die Kosten wesentlichen geringer sind als vom Landgericht angenommen. 

 

Das OLG Hamm vermischt währenddessen bei seiner Entscheidung die Möglichkeit einer beschränkten Deckungszusage und einer solchen, die ganz oder teilweise unter einem Vorbehalt steht. Ausweislich der Entscheidung handelte es sich um eine Teilablehnung hinsichtlich etwaiger Sachverständigenkosten wegen Mutwilligkeit und keinen Vorbehalt dahingehend, dass die Mutwilligkeit nochmal überprüft werde, wenn Sachverständigenkosten tatsächlich angefordert werden. Insofern überzeugt es nicht, wenn das OLG anführt, dass die Antragsgegnerin sich später noch auf Mutwilligkeit berufen konnte, weil „die Deckungszusage unter den Vorbehalt der vom weiteren Verlauf des Ausgangsrechtsstreits abhängigen Prüfung der Mutwilligkeit gestellt“ sei. Weiterhin hätte sich das OLG dann auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein entsprechender Vorbehalt überhaupt wirksam ist, da dies dem Sinn und Zweck der Deckungszusage eigentlich zuwider läuft. 

 

Soweit beide Gerichte die Möglichkeit der späteren Ablehnung wegen Mutwilligkeit als interessengerecht bezeichnen, wäre zu überlegen, ob der Versicherungsnehmer und auch der Versicherer tatsächlich an einem Klageverfahren interessiert sind, bei dem der Kläger ohnehin – aufgrund des fehlenden Sachverständigengutachtens – beweisfällig bleiben wird.