Minderungsobliegenheiten in ARB unwirksam – BGH IV ZR 279/17

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Bereits mit Urteil vom 14.08.2019, Az: IV ZR 279/17 hatte der BGH § 17 Abs. 1 c) bb) ARB 2010 wegen Intransparenz für unwirksam erklärt. Das Urteil ist in zweierlei Hinsicht praxisrelevant: 

Einerseits hat der BGH – wie schon angesprochen – die (allgemeine) Schadensminderungsobliegenheit in den ARB 2010 für unwirksam erklärt. Demnach sollte der Versicherungsnehmer, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, für die Minderung des Schadens im Sinne von § 82 VVG sorgen müssen. Er war also gehalten, die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich zu halten. Auch wenn dieses Ergebnis mit Blick auf die in der Literatur verbreitete Ansicht nicht allzu überraschend ist, bestätigt der BGH diese nun. 

Andererseits hat der BGH aber auch festgehalten, dass das Handeln des Rechtsanwaltes dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der vertraglichen Obliegenheiten in der Regel nicht zuzurechnen ist. § 278 BGB gilt bei versicherungsrechtlichen Obliegenheiten nicht. Eine Zurechnung des Handelns Dritter komme im Versicherungsrecht zulasten des Versicherungsnehmers nur dann in Betracht, wenn der Dritte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Eine Repräsentantenstellung ergibt sich aber nicht ohne weiteres daraus, dass der Rechtsanwalt die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer führt.