LG Köln (Az.: 21 O 166/23): Erfolgreiche Regressabwehr im Anwaltshaftungsprozess

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Landgericht Köln (Az.: 21 O 166/23): Erfolgreiche Regressabwehr im Anwaltshaftungsprozess

Am 29. Juli 2024 hat das Landgericht Köln (Az.: 21 O 166/23) ein bedeutendes Urteil im Bereich des anwaltlichen Haftungsrechts gefällt. Die Klage gegen unseren Mandanten, einen Rechtsanwalt, wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass kein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Pflichtverletzung besteht.

Hintergrund des Falls: Regressanspruch wegen angeblicher Pflichtverletzung

Die Klägerin hatte unseren Mandanten, einen erfahrenen Rechtsanwalt, wegen einer angeblichen Pflichtverletzung auf Schadensersatz verklagt. Der Fall bezog sich auf die Vertretung der Klägerin in einem Verfahren gegen die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal. Die Klägerin warf unserem Mandanten vor, nicht ausreichend auf die Verjährungshemmung durch die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage und ein Vergleichsangebot der Volkswagen AG hingewiesen zu haben. Zudem behauptete die Klägerin, der Anwalt habe es versäumt, ausreichende Angaben zur Person und dem Fahrzeug in den entsprechenden Gerichtsverfahren zu machen.

Argumentation des Landgerichts Köln: Keine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts

Das Landgericht Köln wies die Klage ab und folgte unserer Argumentation, dass keine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts vorliegt, die kausal zu einem Schaden geführt hätte. Das Gericht stellte fest:

1. Keine kausale Pflichtverletzung durch den Rechtsanwalt

Das Gericht ersah eine Pflichtverletzung des Anwalts zwar als möglich, da gegebenenfalls nicht ausreichend zur Anmeldung zur Musterfeststellungsklage und zum Namenswechsel der Klägerin vorgetragen wurde. Es stellte jedoch zutreffend fest, dass diese Pflichtverletzung jedenfalls nicht kausal für den geltend gemachten Schaden geworden ist. Denn auch bei einem ausführlicheren Vortrag des Anwalts wäre die Klage gegen die Volkswagen AG im Ausgangsverfahren wegen Verjährung abgewiesen worden.

2. Verjährung der Ansprüche

Das Landgericht führte aus, dass die Ansprüche der Klägerin bereits im Jahr 2019 verjährt waren. Die Klägerin hätte spätestens bis Ende 2016 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners haben müssen. Die Einrede der Verjährung wurde somit berechtigterweise erhoben. Der Rechtsanwalt konnte nicht haftbar gemacht werden, da die Verjährung vor Mandatsübernahme eingetreten war.

3. Keine Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung aufgrund von Verhandlungen

Das Gericht wies auch den Vorwurf zurück, der Anwalt hätte zu einer möglichen Verjährungshemmung aufgrund des Vergleichsangebots der Volkswagen AG im Jahr 2020 vortragen müssen.

Fazit: Ein weiterer Erfolg im anwaltlichen Haftungsrecht

Keen Law steht Rechtsanwälten und Kanzleien zur Seite, die sich gegen ungerechtfertigte Regressansprüche verteidigen müssen. Unsere umfassende Erfahrung im Haftungsrecht und die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung ermöglichen es uns, die bestmöglichen Ergebnisse für unsere Mandanten zu erzielen.