LG Heilbronn: Deckungspflicht bei “alten” EA 189-Verfahren

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Sachverhalt

Die Versicherungsnehmerin verfolgte Ansprüche gegen die Audi AG aufgrund des Dieselabgasskandals und stellte unter dem 30. März 2020 Deckungsanfrage für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen. Der Versicherer lehnte die Gewährung von Rechtsschutz unter Berufung auf fehlenden Erfolgsaussichten ab.

Auch im Deckungsprozess verweigerte der Versicherer trotz angefertigten Stichentscheids die Deckung und wies diesen als offensichtlich von der Sach- und Rechtslage abweichend zurück. Der Versicherer begründete dies damit, dass es im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung an einem Schadensersatzanspruch fehle, da seit der Ad-hoc Mitteilung von VW die Sittenwidrigkeit entfallen sei. Der Stichentscheid daher erheblich von der Sach- und Rechtslage abweiche und somit keine Bindungswirkung entfalte. Im Übrigen sei der zugrundeliegenden Anspruch verjährt.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 30. Juni 2023, Az.: 4 O 49/23) folgte den Argumenten des Versicherers nicht. Der Versicherer war nicht berechtigt, die Gewährung von Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen.

Nach Ansicht des Gerichts entfaltet der angefertigte Stichentscheid Bindungswirkung. Denn er erfüllt die formellen und materiellen Voraussetzungen. Insbesondere weicht er nicht offensichtlich von der Sach- und Rechtslage ab. Insbesondere kann die Bindungswirkung nicht deshalb abgesprochen werden, weil der Prozessbevollmächtigte auf die Rechtsprechung des EuGH Bezug genommen hat, die zeitlich nach der Bewilligungsreife ergangen ist.

Das Gericht führt dazu aus:

„Will man in dem Verhalten der Versicherungsnehmerin eine einheitliche Deckungsanfrage sehen, so wäre die in Bezug genommene Rechtsprechung womöglich dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife nachgelagert. Das Gericht ist der Auffassung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden nicht auf die frühere tatsächliche (Erkenntnis-) Situation abzustellen ist, sondern auf die Rechtslage, wie sie sich jetzt (Schluss der mündlichen Verhandlung) darstellt. Dabei folgt das Gericht ausdrücklich der Rechtsprechung des OLG Hamm, Urteil vom 5. Mai 2023 – 20 U 144/22 –, Rn. 55, juris. Eine derartige Einschränkung des Leistungsversprechens des Rechtsschutzversicherers wäre hiernach unbillig. Dem Versicherungsnehmer würde Versicherungsschutz versagt, obwohl in der Sache hinreichende Erfolgsaussichten bestünden (und nach der objektiven Rechtslage bereits zum Zeitpunkt der Deckungsablehnung bestanden haben). Dies ist nicht gerechtfertigt, da sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, sondern lediglich die "Bewertung" der Rechtslage (die Erkenntnis darüber) bei identischer Gesetzeslage (OLG Hamm, Urteil vom 5. Mai 2023 – 20 U 144/22 –, Rn. 59, juris).“

Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass der in Rede stehende Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m mit den europarechtlichen Vorgaben nicht verjährt sei. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten, dass der Versicherungsnehmerin die Anspruchsvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Software-Update bekannt waren oder bekannt hätten sein müssen. Jedenfalls habe die Beklagte dazu nicht hinreichend vorgetragen.

Überdies stellte das Gericht klar, dass der Gewährung von Deckungsschutz für das außergerichtliche Vorgehen keine gewichtigen Gründe entgegenstehen. Vielmehr ist nicht davon auszugehen, dass in Anbetracht der jüngsten EuGH Rechtsprechung die Herstellerin von vornherein eine außergerichtliche Einigung ablehnen werde.

Anmerkungen

Überzeugend stellt das Landgericht heraus, dass der Versicherer die Bindungswirkung eines Stichentscheides nicht (wie hier geschehen) nnur pauschal ablehnen darf. Das gilt insbesondere, wenn der Prozessbevollmächtigte zur umfassenden Begutachtung Rechtsprechung auswertet, die zeitlich nach der Bewilligungsreife ergangen sind. Sofern sich lediglich die Bewertung der Rechtslage geändert hat, sei demnach für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend, solange diese für den Versicherungsnehmer streite.

Erwähnenswert sind auch die Ausführungen des Gerichts, zur (nicht einschlägigen) Verjährungseinrede des aus § 823 Abs. 2 BGB folgenden Schadensersatzanspruches. Die hier besonderen Umstände (Software-Update, erst spätere Erklärung der Unzulässigkeit des Thermofensters) führen dazu, dass konkrete Anhaltpunkte für die Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen der Versicherungsnehmerin nicht zu erkennen sind.