LG Düsseldorf: Unwirksamkeit des Zustimmungsvorbehaltes

von

Ein interessantes Urteil konnten wir in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte erstreiten. Die Frage war: Kann sich der Anwalt Ansprüche seiner Mandanten gegen die RSV abtreten lassen?
Das LG Düsseldorf sagt: Ja – zumindest unter bestimmten Voraussetzungen.
 

 

Der Fall 

Die Kanzlei Gansel vertrat zwei Darlehensnehmer in einer Widerrufsangelegenheit. Nach Abschluss verweigerte der Rechtsschutzversicherer trotz Deckungszusage teilweise die Zahlung der Anwaltskosten. Die Kanzlei Gansel ließ sich daraufhin den Freistellungsanspruch seiner Mandanten gegen die RSV abtreten und zeigte dies dem Versicherer an. Verbunden mit der Bitte der Abtretung zuzustimmen, forderte der Kläger die RSV zur Zahlung auf und kündigte an, im Falle des fruchtlosen Fristablaufs im eigenen Namen zu klagen. Die RSV reagierte darauf nicht. 

Auch nach Klageerhebung stellte der Versicherer zunächst lediglich die Gebührenhöhe in Frage und verwies erst kurz vor der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Zustimmung. Der Kläger argumentierte diesbezüglich, dass die Verweigerung der Zustimmung ohnehin rechtsmissbräuchlich sei. 

 

Zur Entscheidung 

Dieser Ansicht folgte das Landgericht Düsseldorf und gab der Klage überwiegend statt. Zur Aktivlegitimation erläuterte das Landgericht, dass Ansprüche der VN aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag wegen § 17 ARB zwar nur mit schriftlicher Zustimmung des Versicherers abgetreten werden können und eine solche nicht vorliege. Der RSV ist es vorliegend aber verwehrt sich darauf zu berufen,  

Denn sie hat an den Kläger vorprozessual bereits Teilzahlungen geleistet und zudem über einen längeren Zeitraum – auch im hiesigen Prozess – mit diesem verhandelt, ohne sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung zu berufen. 

Entscheidung herunterladen

 

Anmerkung 

Die Entscheidung zeigt, dass –in gewissen Konstellationen – eine Abtretung zwischen Mandant und Rechtsanwalt möglich ist. Und das auch dann, wenn der Rechtsschutzversicherer dem nicht zustimmt. 

Die Entscheidung ist im Ergebnis absolut überzeugend. So hat der BGH (Urteil vom 25. November 1999, Az. VII ZR 22/99 m.w.N.) bereits festgehalten, dass es eines schützenswerten Interesses bedarf, will sich der Schuldner auf einen Abtretungsausschluss oder -Vorbehalt berufen. Ein solches ist aber nicht gegeben, wenn die RSV , und das ist die Regel, ohnehin hinsichtlich der Kosten direkt mit dem Anwalt korrespondiert und reguliert. Daher wird aus unserer Sicht auch der Sinn und Zweck des Abtretungsvorbehalts nicht tangiert, weil es sich bei dem Rechtsanwalt nicht um einen „aufgedrängten Dritten“ handelt, wenn sich die RSV direkt mit diesem hinsichtlich der Kosten auseinandersetzt. 

Durch die Entscheidung eröffnet sich in der Praxis die Möglichkeit, Gebührenansprüche direkt gegen Rechtsschutzversicherungen durchzusetzen. Das Problem, seinen eigenen Mandanten – trotz RSV und Deckungszusage – verklagen zu müssen, wäre damit obsolet.