Kammergericht Berlin (Az.: 14 U 180/22): Berufung gegen ADAC führt zu Anerkenntnis
Erfolg in zweiter Instanz: Kammergericht Berlin hält Berufung für erfolgversprechend – ADAC erkennt Anspruch an
Unser Mandant hat in einem Rechtsstreit gegen die ADAC RSR GmbH in zweiter Instanz einen bedeutenden Erfolg erzielt. Nachdem das Landgericht Berlin in erster Instanz noch zu unseren Ungunsten entschieden hatte, legten wir Berufung beim Kammergericht Berlin ein (Az.: 14 U 180/22). Bereits in der Ladungsverfügung zur mündlichen Verhandlung hatte das Kammergericht darauf hingewiesen, dass es unsere Berufung für erfolgversprechend halte. In der mündlichen Verhandlung bestätigte das Gericht seine vorläufige Einschätzung, woraufhin der ADAC den Anspruch vollumfänglich anerkannte und sich verpflichtete, sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen.
Hintergrund des Verfahrens: Streit um Deckungszusage
Unser Mandant hatte gegen die ADAC RSR GmbH auf Deckungsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Fahrzeughersteller geklagt. In erster Instanz wies das Landgericht Berlin (Az.: 2 O 145/22) die Klage ab, da es die Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage gegen den Hersteller als nicht hinreichend gegeben ansah und die Deckungszusage des ADAC daher als rechtmäßig erachtete. Hinweis des Kammergerichts Berlin: Erfolgsaussichten der Berufung
Das Kammergericht Berlin stellte bereits in der Ladungsverfügung klar, dass es die Erfolgsaussichten unserer Berufung als hoch einschätzt. Das Gericht führte aus, dass der ADAC die Deckungsablehnung nicht unverzüglich und unter Angabe ausreichender Gründe mitgeteilt hatte, wie es nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) und den Regelungen des § 17 Abs. 2 VRB vorgeschrieben ist. Diese Frist war nach Ansicht des Gerichts überschritten, da der ADAC auf die Deckungsanfrage unseres Mandanten erst nach Ablauf der hierfür angesetzten zwei bis drei Wochen reagiert hatte.
Anerkenntnis des ADAC in der mündlichen Verhandlung
In der mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht Berlin am 15. Dezember 2023 hielt das Gericht an seiner vorläufigen Einschätzung fest, dass die Berufung begründet ist und der ADAC verpflichtet ist, den Deckungsschutz zu gewähren. Angesichts dieser klaren Hinweise entschloss sich der ADAC, den Anspruch unseres Mandanten noch während der Verhandlung vollumfänglich anzuerkennen. Damit ist das Verfahren zu Gunsten unseres Mandanten entschieden, und der ADAC trägt nun alle Kosten des Rechtsstreits.
Fazit: Stärkung der Rechte von Versicherungsnehmern
Dieser Erfolg zeigt, wie wichtig es ist, gegen ungerechtfertigte Ablehnungen von Rechtsschutzversicherern konsequent vorzugehen. Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass Versicherer verpflichtet sind, ihre Entscheidungen zügig und gründlich zu begründen. Keen Law wird weiterhin die Interessen seiner Mandanten entschlossen vertreten und sich für eine faire Behandlung im Versicherungsrecht einsetzen. Das Verfahren ist noch nicht endgültig abgeschlossen, da weitere Schritte geprüft werden.