Mehrvergleichsklausel im arbeitsrechtlichen Mandat

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Neben unseren „Dauerbrennern“ wie Regressangelegenheiten und Deckungsstreitigkeiten in Sachen Abgasskandal, Datenschutzverstößen, Medizinrecht sowie dem Sach- und Personenversicherungsrecht, bearbeiten wir auch immer wieder Mandaten anderer Rechtsgebieten mit spannenden Einzelfragen, denen wir in unserem Blog eine kleine Bühne geben möchten Daher widmen wir uns in dieser Ausgabe erstmals dem (rechtsschutzversicherten Mandat im) Arbeitsrecht und erläutern, was es mit der sog. „Mehrvergleichsklausel“ auf sich hat.

 

Der „Fall“

Insbesondere in Kündigungsstreitigkeiten ist es üblich, dass zusammen mit dem eigentlichen Streitthema weitere Inhalte zum Gegenstand eines Vergleiches gemacht werden. So werden neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oft auch Regelungen zum Wettbewerbsverbot, der Rückgabe von Arbeitsmitteln oder des Arbeitszeugnisses getroffen, obwohl hierüber (noch) kein Streit bestand.

 

Die Frage

Streit entsteht dann häufig um die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer die Kosten eines Mehrvergleichs auch dann tragen muss, wenn außer der Kündigung (noch) kein Streit zwischen den Parteien bestand. Die Antwort – wie üblich: Es kommt darauf an!

 

Zur Rechtslage

Im sog. „Mehrvergleichsfall“ entschied der BGH (Urteil vom 14.09.2005, Az.: IV ZR 145/04 (NJW 2006, 513)), dass ein Rechtsschutzversicherer auch die Kosten streitwerterhöhender Materien zu tragen hat, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kündigungsstreit stehen. Zur Begründung stellte der BGH darauf ab, dass den dort vereinbarten Versicherungsbedingungen (ARB 94) nicht zu entnehmen gewesen sei, dass solche Kosten nicht übernommen werden. Und einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer würde sich damit auch nicht erschließen, dass auch hinsichtlich der „nicht streitigen“ Vergleichsinhalte ein Verstoß des Arbeitsgebers vorliegen müsse, damit die (Mehr)Kosten übernommen werden.

Als Reaktion hierauf haben Rechtsschutzversicherer in den neueren Bedingungswerken eine klarstellende Klausel aufgenommen. Diese lautet regelmäßig:

Der Versicherer trägt nicht Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Schadensfällen entfallen.

Da die Entscheidung des BGH zu den ARB 94 ergangen ist, in denen eine solche Klausel nicht enthalten war, scheint die Thematik damit zunächst geklärt. Allerdings halten das AG Dresden (Urteil vom 13.01.2017, Az.: 105 C 3867/16) und das AG Kassel (Urteil vom 08.01.2015, Az.: 414 C 5614/13) diese Klauselfassung für unwirksam, da sie intransparent sei. So sei unklar, was unter der Wendung „nicht streitig“ zu verstehen ist. Hiermit könnte bereits eine irgendwie geartete Uneinigkeit zwischen den Parteien gemeint sein oder auch „streitgegenständlich“. Letzteres ist die kundenfeindlichste Auslegung und daher im Rahmen der Inhaltskontrolle heranzuziehen. Im Ergebnis scheint die Klausel daher mit guten Argumenten als überraschend und im Widerspruch zum vereinbarten Vertragszweck stehend.

(Ober- oder höchstrichterliche Entscheidungen zur Wirksamkeit solcher Ausschlussklauseln liegen bislang nicht vor).

 

Praxisempfehlung

In der Praxis empfiehlt es sich, mögliche Mehrvergleiche penibel mit dem Rechtsschutzversicherer abzustimmen (auch außerhalb des Arbeitsrechts) und die Kostenübernahme vorab zu klären. So ist gewährleistet, dass im Nachhinein für Anwalt und Mandanten keine negativen Überraschungen folgen.

Sollte der Versicherer die Kostenübernahme (teilweise) verweigern, bietet es sich an, die vereinbarten Versicherungsbedingungen zu überprüfen. Fehlt eine eindeutige Klausel, dürfte in der Regel auch eine Eintrittspflicht bestehen. Ist eine solche Klausel dagegen vorhanden, muss die Rechtslage – und damit die Übernahmeverpflichtung – als ungeklärt angesehen werden.