AG Neuss (86 C 2300/23): Deckungsschutz nach fehlerhafter Ablehnung

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In einem bemerkenswerten Fall konnte eine unserer Mandantinnen erfolgreich gegen ihre Rechtsschutzversicherung vorgehen. Der Rechtsstreit drehte sich um die Frage, ob die Versicherung Deckungsschutz für außergerichtliche Schritte gegen ein Universitätsklinikum gewähren muss, nachdem es zu Behandlungsfehlern bei der Geburt des Kindes unserer Mandantin gekommen war.

Hintergrund des Falls: Unsere Mandantin hatte eine Rechtsschutzversicherung bei der DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG abgeschlossen. Im Juli 2020 kam es im Universitätsklinikum Düsseldorf zu Behandlungsfehlern während der Geburt des Kindes unserer Mandantin. Trotz der klaren medizinischen Komplikationen und der entstandenen materiellen Schäden lehnte die Versicherung die Deckungsschutz-Zusage ab. Sie begründete dies mit angeblich mangelnden Erfolgsaussichten und einem angeblich nicht ordnungsgemäßen Gutachterverfahren.

Gerichtliche Entscheidung: Das Amtsgericht Neuss entschied zugunsten unserer Mandantin und stellte fest, dass die DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG verpflichtet ist, bedingungsgemäßen Deckungsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen zu gewähren. Diese Entscheidung umfasst sowohl die Mandantin (Mutter) als auch den Kläger (Kind).

Wichtige Aspekte des Urteils:

  • Recht auf Deckungsschutz: Das Gericht stellte klar, dass unsere Mandantin Anspruch auf Deckungsschutz für außergerichtliche Schritte hat, da die Rechtsschutzversicherung ihre Hinweispflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hatte.
  • Fehlende Erfolgsaussichten: Das Argument der Versicherung, dass die Erfolgsaussichten der Klage gering seien, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Es betonte, dass ein einmal begangener Verstoß gegen die Belehrungspflicht nicht durch spätere ordnungsgemäße Belehrung geheilt werden kann.
  • Verspätete Ablehnung: Die Versicherung konnte sich auch nicht auf mangelnde Erfolgsaussichten berufen, weil die Ablehnung der Versicherung nicht unverzüglich erfolgte.

Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld: Unsere Mandantin konnte erfolgreich Schmerzensgeldansprüche bis zu einer Gesamthöhe von 40.000 € für sich selbst und 75.000 € für ihr Kind geltend machen. Zudem wurde der Feststellungsanspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht künftiger immaterieller und materieller Schäden bis zu einer Gesamthöhe von 15.000 € für die Mutter und 25.000 € für das Kind bestätigt.

Kostenentscheidung: Die Versicherung wurde dazu verurteilt, die Prozesskosten des Verfahrens zu tragen. Das Gerichtsurteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass unsere Mandantin ihre Ansprüche auch dann durchsetzen kann, wenn die Versicherung zunächst nicht zahlt.

Fazit: Dieses Gerichtsurteil zeigt, wie wichtig es ist, dass Versicherungsnehmer ihre Rechte gegenüber ihrer Rechtsschutzversicherung durchsetzen. Unsere spezialisierten Anwälte im Bereich Versicherungsrecht und Rechtsschutzversicherungsrecht stehen Ihnen zur Seite, um Ihre Ansprüche zu wahren und gegen unrechtmäßige Ablehnungen der Versicherung vorzugehen. Wenn Ihre Versicherung nicht zahlt oder Sie Probleme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung haben, kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung und kompetente Unterstützung.